Der VND

Wir über uns
Der Vorstand
Richter
Regional-Gruppen
Satzung
Zuchtordnung
Mitgliedschaft
Vereinszeitung

 

Not

 

Welpe

 

Ausstellungskalender Deutschland (Showcalender)

 

 

 

FCI

 

VDH

 

 

Satzung des
Vereins von Neufundländerfreunden
und -Züchtern in Deutschland e.V.Satzung
(VND e.V.)


I. Abschnitt: Allgemeiner Teil


§ 1 Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit zum VDH
1. Der Verein führt den Namen:
’Verein von Neufundländerfreunden und -Züchtern in Deutschland e.V.’, ’VND’.
Er wurde am 14. April 1985 gegründet und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht
eingetragen.
2. Der VND hat seinen Sitz in 94269 Rinchnach.
3. Der VND ist Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V., der seinerseits Mitglied in
der Fédération Cynologique Internationale (FCI) ist. Der VND und seine Mitglieder unterwerfen sich der
Satzung des VDH und seiner Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Entsprechendes gilt
hinsichtlich der Beschlüsse des VDH-Vorstandes und der VDH-Mitgliederversammlung.

§ 1a Pflichten des Vereins gegenüber dem VDH
1. Der VND muss nach rechtsstaatlich-demokratischen Grundsätzen organisiert sein.
2. Der VND verpflichtet sich, seine Satzung und seine Ordnungen denen des VDH anzugleichen, und
zwar binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen, sofern nicht andere Fristen
vorgeschrieben sind.
3. Der VND hat der VDH-Geschäftsstelle zum 1. September jedes 3. Kalenderjahres, erstmalig zum
1.September 2001 sein gesamtes Regelwerk (Satzung und sämtliche Ordnungen) unaufgefordert
vorzulegen.
4. Im Fall von Rechtsstreitigkeiten aus der Zugehörigkeit zum VDH wählt der VND unter Ausschluss des
ordentlichen Rechtsweges den Verbandsrechtsweg.
5. Der VND ist verpflichtet, der VDH-Geschäftsstelle jede im Interesse des Verbands verlangte Auskunft
zu erteilen, die insbesondere das Zucht- und Richterwesen, die Satzung oder auch Veranstaltungen
betreffen, und auf Anforderung die dazugehörigen Vorgänge und Unterlagen vorzulegen.
6. Der VDH-Vorstand ist berechtigt, dem VND zur Durchführung und Durchsetzung der
Verbandsrichtlinien und –Ordnungen Weisungen und Auflagen zu erteilen.
7. Der VND ist zuständig für die Ausbildung und Berufung seiner Spezialzuchtrichter, sofern er die
Zuchtrichter- und Zuchtrichterausbildungsordnung des VDH erfüllt.
8. Die Ausbildung und Berufung der Spezialzuchtrichter ist in einer VND-Zuchtrichter-Ordnung und einer
VND-Zuchtrichter-Ausbildungsordnung zu regeln, die den jeweils geltenden Mindestanforderungen der
VDH-Zuchtrichter- bzw. VDH-Zuchtrichter-Ausbildungsordnung entsprechen muss.
9. Auf termingeschützten Rassehundeausstellungen dürfen nur Zuchtrichter tätig werden, die einer von
der FCI anerkannten Richterliste oder in der VDH-Richterliste eingetragen sind.
10. Im VND darf nur mit rassereinen Neufundländern gezüchtet werden, die in einem von der FCI
anerkannten Zuchtbuch oder Register für Neufundländer eingetragen sind. Ausnahmen im Einzelfall
bedürfen der Einwilligung des VDH.
11. Alle die Zucht- und Zuchtbuchführung betreffenden Fragen sind in einer VND-Zuchtordnung bzw.
einer VND-Zuchtwarteordnung zu regeln. Diese Ordnungen müssen den jeweiligen Mindestanforderungen
der VDH-Zuchtordnung entsprechen; insbesondere müssen sie die Verpflichtung zur Ausbildung von
Zuchtwarten und die Aufgaben der Zuchtwarte regeln.
12. Der VND darf Personen, die von einem anderen VDH-Mitgliedsverein ausgeschlossen wurden, nur
nach vorheriger Zustimmung des ausschließenden Vereins aufnehmen. Als
ausschließender Verein hat der VND binnen vier Wochen über einen Antrag auf eine solche Zustimmung
zu entscheiden; nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.
13. Nimmt der VND trotz Versagung der Genehmigung nach Abs. 12 eine Person als Mitglied auf, so kann
der ausschließende Verein innerhalb von sechs Monaten ab Kenntniserlangung beim Verbandsgericht
des VDH die Streichung des VND aus der Mitgliederliste des VDH beantragen.
14. Ein Mitglied des VND, das in einem anderen Mitgliedsverein des VDH, der ebenfalls die Rasse
Neufundländer betreut, Mitglied ist, darf nicht Träger eines Amtes im VND sein.
15. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der VDH-Satzung, der VDH-Ordnungen oder verbindlicher
FCI-Regelungen können gegen den VND oder seine Mitglieder Disziplinarmaßnahmen verhängt werden,
insbesondere Missbilligung, Verwarnung, Aberkennung von Titeln und Titelanwartschaften, Enthebung
von Ehrenämtern, Rücknahme von Ernennungen oder Geldbuße.
16. Zur Entscheidung über satzungswidriges Verhalten des VND bezüglich der VDH-Satzung und zum
Ausgleich von Streitigkeiten zwischen VND und VDH untersteht der VND dem Verbandsgericht des VDH.

§ 2 Zweck
1. Der VND versteht sich als Rassehunde-Zuchtverein im Sinne der Satzung des VDH. Zweck ist die
Reinzucht der Rasse Neufundländer nach dem bei der F.C.I. hinterlegten jeweils gültigen Standard Nr. 50.
Demgemäss fördert der VND alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zwecks dienen. Dabei ist
Grundlage die Erhaltung und Festigung dieses Rassehundes in seiner Rassereinheit, seinem Wesen,
seiner Konstitution und seinem formvollendeten Erscheinungsbild sowie die Beratung der Mitglieder des
VND in allen Fragen, die ihre Hunde betreffen.
2. Der VND verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über
'Steuerbegünstigte Zwecke' der §§ 51 ff AO. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung der
Kleintierzucht nach Maßgabe des Absatzes 1 und mit den Mitteln des § 3 verwirklicht. Der VND ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des VND dürfen nur
für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des VND. Außerdem darf
keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des VND fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind
ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mittel zum Zweck
Als Mittel zur Durchsetzung des Satzungszwecks dienen insbesondere:
1. Festsetzung der Zuchtordnung unter Beachtung der Mindestvoraussetzungen der VDH-Zuchtordnung;
2. Festsetzung der Richtlinien für das Heranbilden und Ernennen der Zuchtrichter (Zuchtrichter-
Ausbildungsordnung) sowie deren Einsatz auf Rassehunde-Ausstellungen (Zuchtrichterordnung);
3. Führung eines Zuchtbuches für Neufundländer durch die Zuchtbuchstelle des VND nach Maßgabe der
VDH-Zuchtordnung;
4. Bezug und Verbreitung der VDH-Zeitschrift 'Unser Rassehund’ sowie Herausgabe einer
Vereinszeitschrift;
5. Einrichtung, Veröffentlichung und Pflege einer Internetpräsentation;
6. Unterstützung der Züchter durch Nachweis geeigneten Zuchtmaterials und durch Zuchtberatung durch
gesondert geschulte Zuchtwarte sowie Festlegung einer Zuchtwarteordnung;
7. Einrichtung einer Geschäftsstelle;
8. Einrichtung einer Welpenvermittlungsstelle;
9. Veranstaltung von Ausstellungen sowie die Wahrnehmung der vom VDH ausgeschriebenen
Rassehunde-Ausstellungen durch Anschluss von Sonderschauen unter Beachtung der festgesetzten
Ausstellungsordnung;
10. Beachtung tierschützerischer Belange und tierschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zucht, Haltung
und Pflege von Hunden;
11. Bekämpfung jeder Form des kommerziellen Hundehandels;
12. Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens, insbesondere im
verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden;
13. Förderung des allgemeinen Interesses am Neufundländer in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit
jedem anderen, diese Rasse im VDH bzw. in der FCI vertretenden Verein;
14. Pflege der Geselligkeit im Rahmen von Vereinsveranstaltungen.

§ 4 Aufbau des VND
1. Der VND umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Der VND gliedert sich in Regionalgruppen.

§ 5 Geschäftsjahr, Erfüllungsort
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Erfüllungsort ist der Sitz des VND.

§ 6 Organe des VND
Organe des VND sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand, und zwar:
2.1. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, (§ 28 der Satzung)
2.2. der Vorstand im Sinne dieser Satzung (§ 29),
2.3. der Gesamtvorstand (§ 32)

§ 7 Bindungswirkung
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des Zuchtausschusses sind für alle
Mitglieder bindend, soweit sie nicht im Widerspruch zu Weisungen der FCI und/oder des VDH stehen.
2. Die Durchführung der Beschlüsse in den Regionalgruppen obliegt dem Vorstand der jeweiligen
Regionalgruppe.

II. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 8 Allgemeines
1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden. Minderjährige bedürfen der
Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
2. Das Mitglied bzw. das Familienmitglied verpflichtet sich, die Bestrebungen des VND zu fördern und die
in der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Beschlüsse der Organe zu
befolgen und auch für sich den Vorrang des Verbandsrechts nach Maßgabe des § 1 Absatz 3
anzuerkennen.

§ 9 Anmeldung
1. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft bzw. Familienmitgliedschaft erfolgt bei der Geschäftsstelle des VND.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem zuständigen
Regionalgruppenleiter.
2. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen ist, bedarf keiner
Begründung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme des Mitgliedes. Kinder, Ehepartner und Personen,
die mit dem Mitglied in häuslicher Gemeinschaft leben, können auf Antrag des Mitgliedes als Familien–
oder jugendliche Mitglieder aufgenommen werden.
2. Die Mitgliedschaft bzw. Familienmitgliedschaft beginnt, wenn das aufzunehmende Mitglied seinen
Aufnahmebescheid von der Geschäftsstelle erhalten hat. Die Aufnahme wird in der Vereinszeitung
veröffentlicht.

§ 11 Von der Mitgliedschaft ausgeschlossene Personen
Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind:
1. Personen, die einem dem VDH oder der FCI entgegenstehenden Verein angehören.
2. Personen des kommerziellen Hundehandels (Hundehändler). Nicht als Hundehändler gilt, wer als
ordentlicher Züchter und Halter im Sinne der VDH-Satzung lediglich aus Gründen der Liebhaberei
(Hobby) die Zucht und/oder Ausbildung nach kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. Züchter wie
Halter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als dem kommerziellen Hundehandel im Sinne
dieser Satzung zugehörig. Dem steht eine etwaige tierschutzrechtliche Verpflichtung und Beantragung
einer Genehmigung oder eine behördliche Einstufung als gewerblich grundsätzlich nicht entgegen.
3. Personen, die in einer vom VDH bzw. von der FCI oder ihren Mitgliedsvereinen nicht kontrollierter
Weise Hunde züchten. Der Tatbestand der unkontrollierten Hundezucht liegt dann vor, wenn die
züchterische Tätigkeit mit allen Obliegenheiten nicht der Durchführung und dieser Kontrolle unterliegt.

§ 12 Beitrag
1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt und in der Finanzordnung niedergelegt.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 1. Januar eines jeden Geschäftsjahres. Er ist spätestens bis zum 28.
Februar des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 13 Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung
1. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit und haben dennoch Anspruch auf alle Leistungen des VND.
Dasselbe gilt für Gruppen- und Allgemeinrichter, die in einem anderen Mitgliedsverein des VDH
beitragspflichtig sind.
2. Einen ermäßigten Beitrag zahlen erwachsene Familienangehörige von Erstmitgliedern. Jugendliche
Familienmitglieder werden beitragsfrei geführt.
3. Personen, die ihre Mitgliedschaft nach dem 30. Juni eines jeden Geschäftsjahres erwerben, zahlen für
dieses Geschäftsjahr den halben Beitrag. Die übrigen bei Aufnahme fällig werdenden Forderungen des
VND bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 14 Ruhen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb der in § 12 genannten Frist
bezahlt hat, von dem auf den Fristablauf folgenden Tag an. Die Mitgliedschaft ruht auch, wenn das
Mitglied seiner Zahlungspflicht auf Forderungen für erbrachte Leistungen oder für eine verhängte
Geldstrafe nicht innerhalb von 60 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung oder Beschlusszustellung
nachkommt. Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen
des VND. Dies gilt nicht bei Stundung der Forderung.
2. Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn das Mitglied den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr
bezahlt hat.

§ 15 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
2. Die Mitgliedschaft eines Familienmitgliedes oder minderjährigen Mitgliedes erlischt durch Tod, Austritt,
Streichung oder Ausschluss des Hauptmitgliedes, sofern nicht innerhalb von 3 Monaten ein Antrag auf
Hauptmitgliedschaft gestellt wird.
3. Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten
Vereinsämter.

§ 16 Erlöschen durch Tod
Beim Tode eines Mitglieds werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht
zurückgezahlt.

§ 17 Erlöschen durch Austritt (Kündigung)
1. Die freiwillige Kündigung (Austritt) erfolgt durch schriftliche Erklärung. Diese ist zum Schluss eines
jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig und an die
Geschäftsstelle des VND zu richten.
2. Der Vorstand kann eine schriftliche Kündigung, die eine kürzere Frist oder einen anderen Termin nennt,
mit Wirkung zu diesem Termin annehmen.
3. Eine Kündigung muss unverzüglich schriftlich durch die Geschäftsstelle bestätigt werden, wenn dies
von dem Mitglied beantragt wurde.
4. Solange die Kündigung nicht schriftlich bestätigt wurde, kann sie von dem Mitglied bis zum Ende des
Kalenderjahrs widerrufen werden.

§ 18 Erlöschen durch Streichung
1. Die Streichung eines Mitglieds erfolgt, wenn es Beitragsforderungen des VND nicht bis zum Ablauf des
Geschäftsjahres, in dem die Ansprüche des VND fällig geworden sind, oder sonstige Forderungen bis
zum 28. Februar des Folgejahres nicht getilgt hat.
2. Die Streichung erfolgt zum Schluss des Geschäftsjahres durch entsprechende Beschlussfassung des
Vorstandes.
3. Wenn das Mitglied die Forderung noch innerhalb des Folgejahrs nach dem Fälligwerden begleicht,
kann die Streichung rückgängig gemacht werden; hierauf besteht jedoch kein Anspruch.
4. Der Anspruch des VND auf Geltendmachung seiner Forderungen wird durch die Streichung nicht
berührt.
5. Stundung von Forderungen auf schriftlichen Antrag des Mitglieds steht im Ermessen des Vorstands;
Stundungsanträge sind vertraulich zu behandeln.

§ 19 Erlöschen durch Ausschluss
1. Der Ausschluss eines Mitglieds muss unverzüglich erfolgen, sobald sich herausstellt, dass das Mitglied
zu den Personen gehört, denen die Mitgliedschaft gemäß § 11 nicht zugänglich ist. Wer einer Person in
Kenntnis ihrer Zugehörigkeit zu dem ausgeschlossenen Personenkreis nach § 11 Absatz 1 Gelegenheit
zur Zucht im VND und/oder zur Benutzung des Zuchtbuches des VND verschafft, ist ebenfalls
auszuschließen.
2. Der Ausschluss kann erfolgen: 2.1. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Interessen
des VND. 2.2. bei schuldhafter Schädigung der Interessen und des Ansehens des VND. Die
Vereinsinteressen schädigt insbesondere, wer durch eine Handlung oder Unterlassung den Hundehandel
fördert oder sonst wie unterstützt.
3. Ferner kann der Ausschluss erfolgen: 3.1. bei einem die Zucht schädigenden Verhalten innerhalb und/
oder außerhalb des VND; 3.2. bei schuldhaften Verstößen gegen die Zucht-, Zuchtrichterordnung und
gegen Ausstellungsbestimmungen; hierzu gehören auch Eingriffe am Hund, die über dessen natürliche
Beschaffenheit und Anlage hinwegtäuschen sollen; 3.3. bei unsportlichem und vereinswidrigem Verhalten;
hierzu gehören u.a. ungebührliches Verhalten gegenüber einem Amtsträger, einem Zuchtrichter,
erhebliche Beleidigung oder haltlose Verdächtigung eines Mitgliedes, beharrliche Störung des
Vereinsfriedens, ungebührliche Kritik an Beschlüssen der Organe; 3.4. bei rechtskräftiger Verurteilung zu
schweren, ehrenrührigen Strafen; 3.5. bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere auch bei
Verstößen gegen die Verordnung zum Halten von Hunden im Freien; 3.6. gegenüber Mitgliedern, die in
einem anderen, Neufundländer betreuenden Mitgliedsverein des VDH ebenfalls Mitglied sind und in einem
der beiden Vereine Träger eines Amtes sind; ausgenommen ist das Amt des Zuchtrichters.
4. Wer in ehelicher oder eheähnlicher Gemeinschaft mit einer auszuschließenden Person lebt, kann
ebenfalls ausgeschlossen werden, wenn es den Umständen im Einzelfall entspricht.
5. Im Falle eines rechtskräftigen Ausschlusses und im Falle eines Ausschlussverfahrens, in dessen
Verlauf die Mitgliedschaft aus anderen Gründen endet, muss der Vorstand den VDH und die betroffenen
Mitgliedsvereine über den ermittelten Sachverhalt informieren.

III. Abschnitt: Mitgliederversammlung

§ 20 Allgemeines
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des VND.
2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Dies gilt auch, wenn sich die Zahl der
stimmberechtigten Mitglieder im Verlauf der Versammlung ändert.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes bei der Abstimmung anwesende volljährige Mitglied oder
Ehrenmitglied, dessen Mitgliedschaftsrechte nicht nach § 14 ruhen, eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts ist ausgeschlossen. Nur volljährige Mitglieder besitzen auch das passive Wahlrecht.

§ 21 Einberufung
Jedes Jahr, im ersten Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die formelle
Einberufung durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den Geschäftsführer erfolgt unter
Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief an die
Mitglieder spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin, oder unter Einhalten der vorgenannten
Frist durch entsprechende Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift. Eine an die letzte bekannte Anschrift
eines Mitgliedes gerichtete einfache Postsendung mit der Einladung bzw. mit der Vereinszeitschrift, die
die Einladung enthält, gilt als am vierten Tag nach Postaufgabe zugegangen.

§ 22 Anträge
1. Der Termin der Mitgliederversammlung wird rechtzeitig im Vereinsorgan bekannt gegeben, in der Regel
in der letzten Ausgabe des Vorjahres. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 8 Wochen vor
dem dort genannten Termin, in schriftlicher Form, mit Begründung des Antrages, beim Vorstand des VND
einzureichen; es gilt das Datum des Poststempels. Der Vorstand kann noch während der Versammlung
Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung entscheidet. Die in der
Einladung mitgeteilte Tagesordnung kann vor Eröffnung der Mitgliederversammlung durch Beschluss des
Vorstands und während der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss geändert werden. Es
dürfen jedoch zu geänderten Tagesordnungspunkten keine Wahlen erfolgen oder Beschlüsse gefasst
werden, deren Gegenstand nicht bereits in der Einladung angegebenen wurde. Insbesondere Anträge auf
Satzungsänderung können während der Mitgliederversammlung nicht mehr gestellt werden.
2. Satzungsänderungen, Anträge auf Änderungen der erlassenen Ordnungen und Bestimmungen des
VND sowie auf Änderung der Beitragshöhe sind nur zulässig, wenn den Mitgliedern mit der Tagesordnung
zugleich auch die Texte der beabsichtigten Satzungsänderungen und Änderungen der erlassenen
Ordnungen sowie der beabsichtigten neuen Beitragshöhe bekannt gegeben worden sind. Die
Geschäftsordnung regelt, wie mit den Anträgen zu verfahren ist.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nicht Gegenstand der Mitgliederversammlung sein; ein
entsprechender Antrag wird nicht behandelt. Dies gilt nicht, wenn in dieser Frage ein Konflikt zwischen
dem Vorstand und dem VDH besteht, der die Mitgliedschaft des VND im VDH in Frage stellen könnte.

§ 23 Leitung, Durchführung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer
oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen zum Vorstand muss die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion über den
Wahlgang einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Alle Punkte der Tagesordnung sind zu behandeln.
3. Der Ablauf der Mitgliederversammlung bestimmt sich nach einer von der Mitgliederversammlung zu
beschließenden Geschäftsordnung.

§ 24 Besondere Zuständigkeit
Zur besonderen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
1. Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstigen Erklärungen;
2. Entgegennahme der Rechnungslegung;
3. Bericht der Kassenprüfer;
4. Entlastung des Vorstandes;
5. Wahl des Vorstandes;
6. Wahl der zwei Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter;
7. Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben, soweit erforderlich;
8. Wahl von zwei Züchtern in den Zuchtausschuss;
9. Wahl eines Vertrauensmann/-frau und eines Vertreters/in;
10. Satzungsänderungen und Änderungen der Ordnungen, ausgenommen der Zuchtordnung;
11. Beschlussfassung über gestellte Anträge;
12. Festsetzung des Beitrages sowie Verabschiedung einer Finanzordnung;
13. Verleihung von Auszeichnungen;
14. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
15. Genehmigung von vorläufigen Anordnungen und Maßnahmen des Vorstandes;

§ 25 Abstimmung
1. Die Mitgliederversammlung wählt und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt.
2. Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
3. Die Auflösung des VND kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden, d.h. für die Auflösung des Vereins müssen mindestens viermal so viele JA- wie
NEIN-Stimmen abgegeben worden sein.
4. Die Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller Mitglieder, wobei die Zustimmung der
in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder nur innerhalb eines Monats nach
Durchführung der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. Hierbei zählen
Enthaltungen als NEIN-Stimmen.
5. Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des Handzeichens, sofern nicht die Satzung etwas anderes
vorsieht oder die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.

§ 26 Versammlungsprotokoll
1. Die Mitgliederversammlung bestellt den Protokollführer.
2. Ort und Zeit der Versammlung sowie der Versammlungsverlauf unter Berücksichtigung aller Punkte der
Tagesordnung, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse sowie persönliche Erklärungen zu
Protokoll sind im Versammlungsprotokoll festzuhalten. Bei Satzungsänderungen oder Änderungen
anderer Regularien ist der genaue Wortlaut festzuhalten.
3. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Tonaufnahmen sind zur Erleichterung der Protokollführung zulässig.
4. Es wird eine Anwesenheitsliste geführt, in die sich alle erschienenen Mitglieder und Gäste mit Namen
und Anschrift einzutragen haben. Die Anwesenheitsliste wird von der Geschäftsstelle archiviert; sie ist
nicht Bestandteil des Versammlungsprotokolls.
5. Das Versammlungsprotokoll ist in der Vereinszeitschrift zu veröffentlichen. Gegen das
Versammlungsprotokoll können nur Mitglieder, die auf der Mitgliederversammlung anwesend waren,
Einspruch erheben. Geht innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung kein Einspruch bei der
Geschäftsstelle ein, so gilt das Versammlungsprotokoll als genehmigt. Über den Einspruch entscheidet
der Vorstand durch entsprechende Änderung des Versammlungsprotokolls; die Änderung ist ebenfalls in
der Vereinszeitschrift zu veröffentlichen und einem Einspruch zugänglich. Wird dem Einspruchsanliegen
durch den Vorstandsbeschluss nicht vollständig entsprochen, so hat nur der Einsprechende das Recht,
auf der nächsten Mitgliederversammlung mittels eines Antrags nach § 22 eine Entscheidung über den
Einspruch herbeizuführen.

§ 27 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss
einberufen werden, wenn es das Interesse des VND erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 20 - 26 entsprechend.

IV. Abschnitt: Der Vorstand

§ 28 Gesetzlicher Vorstand, Vertretungsbefugnis
1. Der gesetzliche Vorstand (§ 26 Absatz 1 BGB) besteht aus: - dem Vorsitzenden; - dem
Geschäftsführer; - dem Finanzverwalter.
2. Der gesetzliche Vorstand vertritt den VND gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB), wobei zwei
Vorstandsmitglieder den VND gemeinschaftlich vertreten. Im Vertretungsfall gilt die Reihenfolge der
vorstehend aufgeführten Ämter.

§ 29 Der Vorstand
1. Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der Vorstand gemäß § 29 Abs. 2.
2. Der Vorstand besteht aus:
2.1. dem Vorsitzenden;
2.2. dem Geschäftsführer;
2.3. dem Finanzverwalter;
2.4. dem Hauptzuchtwart;
2.5. dem Pressewart.
2.6. dem Zuchtbuchführer
3. Ämterhäufung ist nicht zulässig. Jedoch können die Ämter Geschäftsführer und Zuchtbuchführer mit
derselben Person besetzt werden. Diese hat dann im Vorstand nur eine Stimme.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom Geschäftsführer schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen
werden. Für Vorstandssitzungen ist eine Einberufungsfrist von 1 Woche einzuhalten.
5. Der Vorstand kann jedoch auch nach schriftlicher und fernmündlicher Verständigung Beschlüsse
fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung auf einer
Vorstandssitzung verlangt.
6. Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Geschäftsführer, anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, d.h. es muss mehr JAStimmen
als NEIN-Stimmen geben; Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Entsprechendes gilt, wenn im schriftlichen Verfahren (Absatz
4) abgestimmt wird.
7. An Beschlüssen zu Ausschlussverfahren von Mitgliedern müssen sich alle Vorstandsmitglieder
beteiligen, bei Abwesenheit ggf. im schriftlichen Verfahren. Eine Enthaltung gilt dabei als Stimme gegen
den Ausschluss. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, vor einer Abstimmung weitere Sachaufklärung
zu konkreten Fragen zu verlangen, sofern dieses Anliegen nicht nur der Verzögerung des Beschlusses
dient.
8. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Geschäftsführer. Bei jeder
Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind; die
Niederschrift hat zudem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das
Abstimmungsergebnis zu enthalten.
9. Der Inhalt von Vorstandssitzungen und das zugehörige Protokoll sind vertraulich, soweit nichts anderes
beschlossen wird.
10. Beschlüsse werden erst mit ihrer Bekanntgabe gegenüber den Betroffenen wirksam. Sind alle
Mitglieder betroffen, so erfolgt die Bekanntgabe in der nächsten Ausgabe des Vereinsorgans.

§ 30 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des VND; er ist für alle Angelegenheiten des VND zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Vorstandsmitglieder
haben Sitz und Rederecht in allen Ausschüssen und Gremien des VND sowie in den
Mitgliederversammlungen der Regionalgruppen.
2. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Buchführung; Erstellung des Jahresberichts;
5. Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern;
6. Aufsicht über die Regionalgruppen;
7. die Unterrichtung der Regionalgruppen und die Pflege der Verbindung mit diesen;
8. die Einberufung von Ausschüssen;
9. die Ernennung und Abberufung von Spezialzuchtrichtern und Zuchtwarten;
10. die Durchführung und Beschlussfassung in Disziplinar- und Ausschlussangelegenheiten;
11. Verhängung von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperren sowie Beschlussfassung über Auflagen
in einem Zwinger;
12. Verhängung von befristetem oder dauerndem Verbot der Tätigkeit als Zuchtrichter;
13. die Ausführung und Vollstreckung der Beschlüsse des VDH-Ehrenrats;
14. die Verleihung von Auszeichnungen;
15. Festlegung der Zuordnung oder der eigenständigen Führung von einzelnen
Aufgabenbereichen wie Zuchtbuchstelle oder Welpenvermittlung sowie ggf. die Berufung der
dafür notwendigen Amtsträger;
16. die Bestellung von Ausschüssen und Mitarbeitern für besondere Zwecke.
17. der Erlass von Geschäftsordnungen für Kommissionen, Ausschüsse, Amtsträger und sonstige
Zwecke, soweit nicht hierzu die Mitgliederversammlung tätig geworden ist.

§ 31 Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen
1. Der Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die der
Mitgliederversammlung obliegen.
2. Die vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der
nachträglichen Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
3. Erweist sich eine Bestimmung in den Ordnungen des VND, einschließlich einer Bestimmung der
Satzung, als nicht mit dem Gesetz, mit Auslegungen des Gesetzes durch die
Rechtsprechung oder mit Forderungen der FCI oder des VDH in Einklang, so kann der Vorstand diese
Bestimmung durch Beschluss für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung außer Kraft setzen und
– sofern zwingend erforderlich – durch eine konforme Bestimmung ersetzen. Zur nächsten
Mitgliederversammlung ist die rückwirkende Genehmigung des Beschlusses und seine dauerhafte
Umsetzung für die Zukunft auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 32 Der Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
1. dem Vorstand;
2. den Regionalgruppenleitern,
3. dem Internetbeauftragten.
2. Je nach Bedarf ist der Gesamtvorstand zu ergänzen durch die Sprecher von Ausschüssen und durch
den Richterobmann. Diese sind nicht stimmberechtigt.
3. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes finden bei Bedarf auf Einladung und unter Vorsitz des
Vorsitzenden des VND statt. Ist dieser verhindert, und wird er nicht durch ein anderes Mitglied des
Vorstands vertreten, so obliegt die Einladung und der Vorsitz dem ältesten Mitglied des Gesamtvorstands.
Für Sitzungen des Gesamtvorstandes ist eine Ladungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Der
Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde.
4. Über die Gesamtvorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Ort und Zeit der
Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten muss. Beschlussfassungen aufgrund schriftlicher oder mündlicher Umfragen sind zulässig. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, d.h. es muss mehr
JA-Stimmen als NEIN-Stimmen geben; Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Entsprechendes gilt, wenn im schriftlichen Verfahren
abgestimmt wird.
5. Der Gesamtvorstand ist insbesondere für die Koordinierung der regionalgruppen-übergreifenden
Vereinsarbeit und für die Besetzung vakanter Vorstandsämter für die Zeit bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zuständig. Für die Wahl gilt § 34; sie kann aber auch schriftlich durch Briefwahl
oder per E-Mail erfolgen. In diesem Fall führt die Wahl das Mitglied des Gesamtvorstands durch, das für
die Einladung zuständig wäre.
6. Im Übrigen gilt für die Durchführung von Gesamtvorstandssitzungen die VND- Geschäftsordnung.

V. Abschnitt: Wahlen

§ 33 Allgemeines
Amtsträger des VND werden nach den folgenden Vorschriften gewählt, soweit sich aus der Satzung nichts
anderes ergibt. Vorstandsmitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl mindestens 1 Jahr Mitglied des
VND sein, sofern sie nicht mit einer 2/3 Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 34 Wahl des Vorstandes
1. Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt, gerechnet als Zeitraum zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen; sie bleiben jedoch
bis zu einer Neuwahl im Amt. Die vorläufige Besetzung eines vakanten Vorstandsamts durch den
Gesamtvorstand gemäß § 32 Abs. 5 ist auf die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
begrenzt, zu der es möglich ist, die Wahl auf die Tagesordnung zu setzen.
2. Die Wahl in der Mitgliederversammlung wird beaufsichtigt und durchgeführt von einem Wahlausschuss,
bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern. Der Wahlausschuss wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
3. Die Wahl zu jedem Vorstandsamt ist gesondert und geheim durchzuführen. Jedes wählbare volljährige
Mitglied kann für jedes Vorstandsamt kandidieren. Die Wahl erfolgt durch Angabe des Namens des
Kandidaten oder ENTHALTUNG auf dem Stimmzettel. Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit JA, NEIN
oder ENTHALTUNG abgestimmt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen bzw. mehr JA als NEIN-Stimmen
auf sich vereinigt.
4. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei der sich jeder Wähler für einen der Kandidaten
entscheiden muss, die die höchste Stimmenzahl erhielten. Gewählt ist der Kandidat mit den meisten
Stimmen in der Stichwahl.
5. Findet sich für das Vorstandsamt kein Kandidat oder erhält der einzige Kandidat keine Mehrheit, oder
erreicht der Gewählte erforderlichenfalls die 2/3 Mehrheit nach § 33 Satz 2 nicht, so bleibt der bisherige
Amtsinhaber bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt, auch wenn er nach § 32 Abs.
5 bestellt wurde. Ist das Amt vakant, so muss stattdessen die Wahl wiederholt werden.
6. Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds darf nur auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung
gesetzt werden, wenn dies mindestens 20 Mitglieder beantragen. Sie ist von der Tagesordnung wieder zu
streichen, wenn nicht mindestens 15 der Antragsteller auf der Mitgliederversammlung anwesend sind. Die
Abwahl wird in der Weise ausgeführt, dass eine Wahl für das Vorstandsamt nach Absatz 2 bis 5
durchgeführt wird.

§ 35 Zuchtausschuss und Wahl von Züchtern in den Zuchtausschuss
1. Der Zuchtausschuss ist das höchste Entscheidungsgremium in allen Zuchtfragen. Insbesondere
obliegen dem Zuchtausschuss die Formulierung der Zuchtbestimmungen und deren Änderung. Der
Vorstand hat Beschlüsse des Zuchtausschusses auszuführen.
2. Dem Zuchtausschuss gehören an:
1) der Hauptzuchtwart; er führt auch den Vorsitz.
2) der Vorsitzende des VND;
3) der Geschäftsführer;
4) der Zuchtbuchführer;
5) falls ein besonderer Zuchtbuchführer bestellt wurde: der Zuchtbuchführer;
6) jeweils ein von der Mitgliederversammlung der Regionalgruppen für drei Jahre gewählter
Zuchtwart; der Gewählte muss der Regionalgruppe angehören, die ihn wählt;
7) ein von der Mitgliederversammlung des VND gewählter Zuchtrichter;
8) zwei von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählte erfahrene Züchter; wählbar ist nur,
wer mindestens 3 Würfe Neufundländer unter dem Reglement des VDH aufgezogen hat;
Wiederwahl ist zulässig.
3. Jede Person hat im Zuchtausschuss nur eine Stimme, auch wenn sie in mehreren Funktionen Mitglied
des Zuchtausschusses ist.

§ 36 Wahl der Zuchtrichterkommission
1. Die Mitglieder der Zuchtrichterkommission werden von den Spezialzuchtrichtern des VND für die Dauer
von drei Jahren gewählt.
2. Die Zuchtrichterkommission besteht aus mindestens einem Prüfungsrichter und zwei Lehrrichtern.
3. Die Mitglieder der Zuchtrichterkommission müssen im Besitz eines gültigen VDH-Zuchtrichterausweises
und ausbildungsberechtigt sein.
4. Kann die Zuchtrichterkommission nach Absatz 2 und 3 nicht bestellt werden, obliegt die Zulassung,
Ausbildung, Schulung und Prüfung der Zuchtrichteranwärter dem VDH.

§ 37 Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben
1. Ausschüsse für besondere Aufgaben bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei
Beisitzern sowie mindestens zwei Stellvertretern.
2. Ein Ausschuss gilt mit Erledigung oder Rückgabe der ihm übertragenen Aufgabe als aufgelöst.

§ 38 Wahl der Kassenprüfer
Für die Dauer von einem Jahr werden zwei Kassenprüfer und ihre beiden Stellvertreter gewählt.

§ 38 a Wahl des Vertrauensmanns
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren einen Vertrauensmann, der bei
Entscheidungen des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitglieds von diesem hinzugezogen werden
kann, sowie einen Vertreter.

§ 38 b Wahl eines Internetbeauftragten
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren einen Internetbeauftragten.

§ 39 Wahlverfahren
Mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes werden Amtsträger per Handzeichen gewählt, soweit die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Die Wahl erfolgt durch Stimmabgabe für den jeweiligen
Kandidaten oder ENTHALTUNG. Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit JA, NEIN oder ENTHALTUNG
abgestimmt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen bzw. mehr JA als NEIN-Stimmen auf sich vereinigt.
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Gibt es mehrere Kandidaten, so muss sich jeder Wähler
für einen einzigen Kandidaten entscheiden oder sich insgesamt enthalten.

VI. Abschnitt: Regionalgruppen

§ 40 Stellung und Aufgabe der Regionalgruppen
1. Die Regionalgruppen sind unselbständige Untergliederungen des VND ohne eigene Rechtsfähigkeit
und unterliegen der vorliegenden Satzung.
2. Die Regionalgruppen betreuen die Vereinsmitglieder unmittelbar durch umfassende Zucht-, Aufzuchtund
Haltungsberatung der Züchter und Halter von Neufundländern durch geschulte Zuchtwarte.
3. Die Regionalgruppen organisieren nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand regionale
Rassehunde-Ausstellungen mit Vergabe der CAC-Anwartschaften und gliedern Sonderschauen an
nationale und internationale Ausstellungen an. Weitere Veranstaltungen wie z.B. Zuchttage,
wissenschaftliche Vorträge, Informationsveranstaltungen und gesellige Treffen der Freunde von
Neufundländern gehören ebenso zu den Aufgaben der Regionalgruppen.
4. Jede Regionalgruppe sollte die Mitgliedschaft zumindest in dem VDH- Landesverband beantragen, in
dessen Bereich der ständige Wohnsitz des Regionalgruppenleiters liegt. Die Mitgliedschaft in weiteren
VDH-Landesverbänden, die im Bereich der Regionalgruppe liegen, ist möglich. Der Vorstand der
Regionalgruppe ist zu rechtsgeschäftlichem Handeln mit den VDH-Landesverbänden, die im Bereich der
Regionalgruppe liegen und bei denen Mitgliedschaft besteht, befugt. Die Regionalgruppenversammlung
kann insoweit die Vertretungsmacht auch einem anderen, nicht zum Regionalgruppenvorstand, aber zur
Regionalgruppe gehörenden Mitglied auf Zeit übertragen. Insoweit gelten die Vorschriften über die
Wahlen von Amtsträgern entsprechend.

§ 41 Grenzen der Regionalgruppen
1. Die Grenzen der Regionalgruppen orientieren sich an den Grenzen der Bundesländer.
2. Die Zusammenfassung mehrer Bundesländer zu einer Regionalgruppe aufgrund geringer
Mitgliederzahlen sowie die Teilung von Regionalgruppen in kleinere Gebiete erfolgt durch Beschluss des
Gesamtvorstandes.

§ 42 Mitglieder der Regionalgruppen
Jedes Vereinsmitglied ist zugleich Mitglied in der Regionalgruppe, in dessen Bereich es seinen ständigen
Wohnsitz hat. Auf Antrag kann ein Mitglied für die Mindestdauer von 3 Jahren auch einer anderen
Regionalgruppe angehören.

§ 43 Finanzierung
1. Die Regionalgruppen erhalten als Grundfinanzierung von den Mitgliedsbeiträgen einen der Art und
Höhe nach von der Mitgliederversammlung festgesetzten Anteil. Diese Grundfinanzierung kann auch in
Zuschüssen zu Veranstaltungen bestehen.
2. Überschüsse aus Veranstaltungen der Regionalgruppen fließen den Regionalgruppen zu deren
Verwendung zu.
3. Auch die Regionalgruppen dürfen ihre Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke verwenden. Im Übrigen
kommt die Finanzordnung des VND e.V. zur Anwendung.

§ 44 Regionalgruppenvorstand
1. Der Regionalgruppenvorstand besteht aus:
- dem Regionalgruppenleiter; - dem Regionalgruppenzuchtwart; - dem Kassenwart.
Die Bestimmungen des § 29 Absatz 4 bis 6 finden entsprechend Anwendung. Im Übrigen kommt die
Geschäftsordnung des VND e. V. zur Anwendung.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Regionalgruppe und ist vor allem für folgende Aufgaben
zuständig:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
b. Einberufung der Mitgliederversammlung;
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d. Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts mit Offenlegung gegenüber dem Vorstand;
e. die Unterrichtung der Regionalgruppenmitglieder und die Pflege der Verbindung mit diesen.

§ 45 Wahl der Amtsträger
1. Die Vorschriften des § 33 ff. gelten entsprechend.
2. Die Amtsträger werden jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Regionalgruppenvorstand wird von der Mitgliederversammlung der Regionalgruppe gewählt. Der
Regionalgruppenzuchtwart wird von den Regionalgruppenmitgliedern aus dem Kreis der Zuchtwarte der
Regionalgruppe gewählt.
4. Die beiden Kassenprüfer können per Handzeichen gewählt werden, soweit die
Regionalgruppenversammlung dies mit Mehrheit beschließt.
5. Für eine von einer Neuordnung betroffenen Regionalgruppe ernennt der Vorstand eine kommissarische
Regionalgruppenleitung, die bis zur alsbald einzuberufenden ersten Mitgliederversammlung dieser
Regionalgruppe amtiert.

§ 46 Abberufung von Amtsträgern
Amtsträger der Regionalgruppen werden abberufen durch:
- Abwahl durch die Mitgliederversammlung oder - Amtsenthebung gem. § 49 Absatz 5.

§ 47 Regionalgruppenversammlung
1. Die entsprechenden Bestimmungen für die Mitgliederversammlung des VND finden Anwendung.
2. Zur besonderen Zuständigkeit der Regionalgruppenmitgliederversammlung gehören:
a. Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstigen Erklärungen;
b. Entgegennahme der Rechnungslegung;
c. Bericht der Kassenprüfer;
d. Entlastung des Vorstandes;
e. Wahl des Regionalgruppenvorstandes;
f. Wahl der beiden Kassenprüfer;
g. Beschlussfassung über gestellte Anträge.
3. Im Übrigen gilt die VND Geschäftsordnung.

§ 48 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Bestimmungen für außerordentliche Mitgliederversammlungen des VND finden entsprechend
Anwendung.

VII. Abschnitt: Vereinsstrafen

§ 49 Vereinsstrafen
1. Vereinsstrafen wegen der in § 19 der Satzung oder in § 11 der Zuchtordnung genannten Handlungen
sind:
a. Verwarnung
b. Verweis
c. Geldbuße (von 50,- Euro bis 1250,- Euro)
d. Befristetes oder unbefristetes Zuchtverbot, Zuchtbuchsperre, Auflagen
e. Amtsenthebung.
f. Ausschluss aus dem VND
2. Auf Amtsenthebung kann auch neben einer Vereinsstrafe nach Ziffer 1 bis 4 erkannt werden.
3. Der Vorstand ermittelt den Sachverhalt ohne Ansehen der Person. Er hat dabei auch Tatsachen zu
berücksichtigen, die das Mitglied entlasten. Der Betroffene ist so früh wie möglich schriftlich über den
Beginn der Ermittlung zu unterrichten. Er erhält Gelegenheit, sich schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern.
Geht es um ein Zuchtverbot, eine Zuchtbuchsperre, eine Amtsenthebung oder um einen Ausschluss, so
soll der Vorstand auf Wunsch des Betroffenen diesen im Rahmen der nächsten regulär tagenden
Vorstandssitzung persönlich anhören. Ist eine solche Vorstandssitzung nicht innerhalb einer hinreichend
kurzer Frist vorgesehen, so muss dem Betroffenen in jedem Fall Gelegenheit gegeben werden, seinen
Standpunkt zwei Vorstandsmitgliedern seiner Wahl persönlich vorzutragen.
4. Erweisen sich die Vorwürfe als haltlos oder nicht strafwürdig, so sind dem Betroffenen seine
Fahrtkosten zu ersetzen; die Höhe der Erstattung bestimmt sich nach Maßgabe der
Reisekostenerstattung für Vorstandsmitglieder. Andere Kosten werden nicht erstattet.
5. Wird der Ausschluss des Betroffenen aus dem VND erwogen, so nimmt der Vertrauensmann (§ 38 a)
vermittelnd an dem Verfahren teil; bei Entscheidungen ist er jedoch nicht stimmberechtigt.
6. Nach Abschluss der Ermittlungen erhält der Beschuldigte den Beschluss des Vorstandes per
Einschreiben/Rückschein. Der Beschluss ist zu begründen. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss hat
keine aufschiebende Wirkung.
7. Gegen Beschlüsse gemäß 1d, 1e oder 1f kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt, das
Verbandsgericht des VDH anrufen. Die VDH-Verbandsgerichsordnung wird von allen Beteiligten als
verbindlich anerkannt.
8. Der ordentliche Rechtsweg ist vorbehaltlich der §§ 1041, 1042, 1042 a der Zivilprozessordnung (ZPO)
ausgeschlossen. Lediglich im Falle eines Ausschlusses steht dem betroffenen Mitglied – nach Abschluss
des Verfahrens vor dem VDH-Verbandsgericht – der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.
Auch die Anrufung der ordentlichen Gerichte hat keine aufschiebende Wirkung.

VIII. Abschnitt: Vereinsvermögen

§ 50 Verwaltung
1. Das Vereinsvermögen wird vom Finanzverwalter des VND verwaltet.
2. Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand, soweit die
Mitgliederversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Der Vorstand ist der
Mitgliederversammlung zur Rechenschaft über die Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet.
3. Der Finanzverwalter ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens zu
unterrichten. Der Vorstand hat den Finanzverwalter bei allen finanziellen Angelegenheiten vorher zu
hören.

§ 51 Kassenprüfung
1. Die Kassenführung des VND ist rechtzeitig vor jeder Mitgliederversammlung durch die Kassenprüfer zu
prüfen. Die Prüfung erfasst auch die Einhaltung eventueller bestehender Bilanzierungspflichten nach dem
Steuerrecht.
2. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Kassenprüfern zu unterschreiben und in
der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.

IX. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 52 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins gemäß § 31 BGB wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 53 Auflösung
1. Wird die Auflösung des VND beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beendigen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt zugleich mit einfacher Stimmenmehrheit die Verwendung des
Vereinsvermögens. Dieses muss entweder einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein oder
einer anderen als gemeinnützig anerkannten kynologischen Organisation - die Zustimmung des
zuständigen Finanzamtes vorausgesetzt - zufließen.

§ 54 Zusätzliche Satzungsbestandteile und Ordnungen
Als Grundlage für die Arbeit der Organe, Einrichtungen und für die Mitglieder gelten folgende Ordnungen,
die nicht Bestandteil der Satzung sind: - Allgemeine Geschäftsordnung - Finanzordnung -
Zuchtbestimmungen des VND e.V. einschließlich der Anlagen 1-3 - Zuchtrichterordnung und Zuchtrichter-
Ausbildungsordnung - Ausstellungsordnung - Zuchtwartordnung und Zuchtwart-Ausbildungsordnung

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung
am 19. 04. 2009 in Neukirchen / Knüllgebirge
Tineke Baumeister Hans-Joachim Stortnik
(Vorsitzende) (Protokollführer)
Änderungen : Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 17. April 2011
§ 36 Ziffer 5.
„Zuchtzulassungen dürfen nur von Richtern ausgesprochen werden, die in der
VDH-Richterliste aufgeführt sind.“ - wurde ersatzlos gestrichen
§ 29 Ziffer 2. wurde durch Punkt 6 wie folgt ergänzt:
6. dem Zuchtbuchführer
§ 29 Ziffer 3. erhielt folgenden Zusatz:
Jedoch können die Ämter „Geschäftsführer“ und „Zuchtbuchführer“ mit
derselben Person besetzt werden. Diese hat dann im Vorstand nur eine Stimme.
§ 30 Ziffer 2., Punkt 16 wurde wie folgt geändert:
„insbesondere den Zuchtbuchführer“ - wurde gestrichen.
§ 35 Ziffer 2., Punkt 4 wurde wie folgt geändert:
4. der Zuchtbuchführer;
aus ursprünglich Ziffer 4. wird 5., 5. wird 6., 6. wird 7., 7. wird 8.
§ 43 Ziffer 3. wurde wie folgt ergänzt:
Im Übrigen kommt die Finanzordnung des VND e.V. zur Anwendung.