Der VND

Wir über uns
Der Vorstand
Richter
Regional-Gruppen
Satzung
Zuchtordnung
Mitgliedschaft
Vereinszeitung

 

Not

 

Welpe

 

Ausstellungskalender Deutschland (Showcalender)

 

 

 

FCI

 

VDH

 

Satzung 

Satzung des

Vereins von Neufundländerfreunden

und -Züchtern in Deutschland e.V.

 (VND e.V.)

I. Abschnitt: Allgemeiner Teil

§ 1       Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit zum VDH

  1. Der Verein führt den Namen
    ’Verein von Neufundländerfreunden und -Züchtern in Deutschland e.V.’, ’VND’.
    Er wurde am 14. April 1985 gegründet und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
  1. Der VND hat seinen Sitz in 94269 Rinchnach. 
  1. Der VND ist Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V., der seinerseits Mitglied in der Fédération Cynologique Internationale (FCI) ist. Der VND und seine Mitglieder unterwerfen sich der Satzung des VDH und seiner Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beschlüsse des VDH-Vorstandes und der VDH-Mitgliederversammlung.

§ 1a      Pflichten des Vereins gegenüber dem VDH

  1. Der VND muss nach rechtsstaatlich-demokratischen Grundsätzen organisiert sein.
  2. Der VND verpflichtet sich, seine Satzung und seine Ordnungen denen des VDH anzugleichen, und zwar binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen, sofern nicht andere Fristen vorgeschrieben sind.
  3. Der VND hat der VDH-Geschäftsstelle zum 1. September jedes 3. Kalenderjahres, erstmalig zum 1.September 2001 sein gesamtes Regelwerk (Satzung und sämtliche Ordnungen) unaufgefordert vorzulegen.
  4. Im Fall von Rechtsstreitigkeiten aus der Zugehörigkeit zum VDH wählt der VND unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges den Verbandsrechtsweg.
  5. Der VND ist verpflichtet, der VDH-Geschäftsstelle jede im Interesse des Verbands verlangte Auskunft zu erteilen, die insbesondere das Zucht- und Richterwesen, die Satzung oder auch Veranstaltungen betreffen, und auf Anforderung die dazugehörigen Vorgänge und Unterlagen vorzulegen.
  6. Der VDH-Vorstand ist berechtigt, dem VND zur Durchführung und Durchsetzung der Verbandsrichtlinien  und –Ordnungen Weisungen und Auflagen zu erteilen.
  7. Der VND ist zuständig für die Ausbildung und Berufung seiner Spezialzuchtrichter, sofern er die Zuchtrichter- und Zuchtrichterausbildungsordnung des VDH erfüllt.
  8. Die Ausbildung und Berufung der Spezialzuchtrichter ist in einer VND-Zuchtrichter-Ordnung und einer VND-Zuchtrichter-Ausbildungsordnung zu regeln, die den jeweils geltenden Mindestanforderungen der VDH-Zuchtrichter- bzw. VDH-Zuchtrichter-Ausbildungsordnung entsprechen muss.
  9. Auf termingeschützten Rassehundeausstellungen dürfen nur Zuchtrichter tätig werden, die einer von der FCI anerkannten Richterliste oder in der VDH-Richterliste eingetragen sind.
  10. Im VND darf nur mit rassereinen Neufundländern gezüchtet werden, die in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch oder Register für Neufundländer eingetragen sind. Ausnahmen im Einzelfall bedürfen der Einwilligung des VDH.
  11. Alle die Zucht- und Zuchtbuchführung betreffenden Fragen sind in einer VND-Zuchtordnung bzw. einer VND-Zuchtwarteordnung zu regeln. Diese Ordnungen müssen den jeweiligen Mindestanforderungen der VDH-Zuchtordnung entsprechen; insbesondere müssen sie die Verpflichtung zur Ausbildung von Zuchtwarten und die Aufgaben der Zuchtwarte regeln.
  12. Der VND darf Personen, die von einem anderen VDH-Mitgliedsverein ausgeschlossen wurden, nur nach vorheriger Zustimmung des ausschließenden Vereins aufnehmen. Als ausschließender Verein hat der VND binnen vier Wochen über einen Antrag auf eine solche Zustimmung zu entscheiden; nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.
  13. Nimmt der VND trotz Versagung der Genehmigung nach Abs. 12 eine Person als Mitglied auf, so kann der ausschließende Verein innerhalb von sechs Monaten ab Kenntniserlangung beim Verbandsgericht des VDH die Streichung des VND aus der Mitgliederliste des VDH beantragen.
  14. Ein Mitglied des VND, das in einem anderen Mitgliedsverein des VDH, der ebenfalls die Rasse Neufundländer betreut, Mitglied ist, darf nicht Träger eines Amtes im VND sein.
  15. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der VDH-Satzung, der VDH-Ordnungen oder verbindlicher FCI-Regelungen können gegen den VND oder seine Mitglieder Disziplinarmaßnahmen verhängt werden, insbesondere Missbilligung, Verwarnung, Aberkennung von Titeln und Titelanwartschaften, Enthebung von Ehrenämtern, Rücknahme von Ernennungen oder Geldbuße.
  16. Zur Entscheidung über satzungswidriges Verhalten des VND bezüglich der VDH-Satzung und zum Ausgleich von Streitigkeiten zwischen VND und VDH untersteht der VND dem Verbandsgericht des VDH.

§ 2       Zweck

  1. Der VND versteht sich als Rassehunde-Zuchtverein im Sinne der Satzung des VDH. Zweck ist die Reinzucht der Rasse Neufundländer nach dem bei der F.C.I. hinterlegten jeweils gültigen Standard Nr. 50. Demgemäss fördert der VND alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zwecks dienen. Dabei ist Grundlage die Erhaltung und Festigung dieses Rassehundes in seiner Rassereinheit, seinem Wesen, seiner Konstitution und seinem formvollendeten Erscheinungsbild sowie die Beratung der Mitglieder des VND in allen Fragen, die ihre Hunde betreffen.
  2. Der VND verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über 'Steuerbegünstigte Zwecke' der §§ 51 ff AO. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung der Kleintierzucht nach Maßgabe des Absatzes 1 und mit den Mitteln des § 3 verwirklicht. Der VND ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des VND dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des VND. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des VND fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3       Mittel zum Zweck

Als Mittel zur Durchsetzung des Satzungszwecks dienen insbesondere:

  1. Festsetzung der Zuchtordnung unter Beachtung der Mindestvoraussetzungen der VDH-Zuchtordnung;
  2. Festsetzung der Richtlinien für das Heranbilden und Ernennen der Zuchtrichter (Zuchtrichter-Ausbildungsordnung) sowie deren Einsatz auf Rassehunde-Ausstellungen (Zuchtrichterordnung);
  3. Führung eines Zuchtbuches für Neufundländer durch die Zuchtbuchstelle des VND nach Maßgabe der VDH-Zuchtordnung;
  4. Bezug und Verbreitung der VDH-Zeitschrift 'Unser Rassehund’ sowie Herausgabe einer Vereinszeitschrift;
  5. Einrichtung, Veröffentlichung und Pflege einer Internetpräsentation;
  6. Unterstützung der Züchter durch Nachweis geeigneten Zuchtmaterials und durch Zuchtberatung durch gesondert geschulte Zuchtwarte sowie Festlegung einer Zuchtwarteordnung;
  7. Einrichtung einer Geschäftsstelle;
  8. Einrichtung einer Welpenvermittlungsstelle;
  9. Veranstaltung von Ausstellungen sowie die Wahrnehmung der vom VDH ausgeschriebenen Rassehunde-Ausstellungen durch Anschluss von Sonderschauen unter Beachtung der festgesetzten Ausstellungsordnung;
  10. Beachtung tierschützerischer Belange und tierschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zucht, Haltung und Pflege von Hunden;
  11. Bekämpfung jeder Form des kommerziellen Hundehandels;
  12. Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens, insbesondere im verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden;
  13. Förderung des allgemeinen Interesses am Neufundländer in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit jedem anderen, diese Rasse im VDH bzw. in der FCI vertretenden Verein;
  14. Pflege der Geselligkeit im Rahmen von Vereinsveranstaltungen.

§ 4       Aufbau des VND

  1. Der VND umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Der VND gliedert sich in Regionalgruppen.

§ 5       Geschäftsjahr, Erfüllungsort

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Erfüllungsort ist der Sitz des VND.

§ 6       Organe des VND

      Organe des VND sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand, und zwar:
    1. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB,  (§ 28 der Satzung)
    2. der Vorstand im Sinne dieser Satzung (§ 29),
    3. der Gesamtvorstand  (§ 32)

§ 7       Bindungswirkung

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des Zuchtausschusses sind für alle Mitglieder bindend, soweit sie nicht im Widerspruch zu Weisungen der FCI und/oder des VDH stehen.
  2. Die Durchführung der Beschlüsse in den Regionalgruppen obliegt dem Vorstand der jeweiligen Regionalgruppe.

 

 

II. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 8       Allgemeines

  1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
  2. Das Mitglied bzw. das Familienmitglied verpflichtet sich, die Bestrebungen des VND zu fördern und die in der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Beschlüsse der Organe zu befolgen und auch für sich den Vorrang des Verbandsrechts nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 anzuerkennen.

 

§ 9       Anmeldung

  1. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft bzw. Familienmitgliedschaft erfolgt bei der Geschäftsstelle des VND. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem zuständigen Regionalgruppenleiter.
  2. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen ist, bedarf keiner Begründung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 10      Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme des Mitgliedes. Kinder, Ehepartner und Personen, die mit dem Mitglied in häuslicher Gemeinschaft leben, können auf Antrag des Mitgliedes als Familien– oder jugendliche Mitglieder aufgenommen werden.
  2. Die Mitgliedschaft bzw. Familienmitgliedschaft beginnt, wenn das aufzunehmende Mitglied seinen Aufnahmebescheid von der Geschäftsstelle erhalten hat. Die Aufnahme wird in der Vereinszeitung veröffentlicht.

§ 11      Von der Mitgliedschaft ausgeschlossene Personen

Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind:

  1. Personen, die einem dem VDH oder der FCI entgegenstehenden Verein angehören.
  2. Personen des kommerziellen Hundehandels (Hundehändler).  Nicht als Hundehändler gilt, wer als ordentlicher Züchter und Halter im Sinne der VDH-Satzung lediglich aus Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder Ausbildung nach kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. Züchter wie Halter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als dem kommerziellen Hundehandel im Sinne dieser Satzung zugehörig. Dem steht eine etwaige tierschutzrechtliche Verpflichtung und Beantragung einer Genehmigung oder eine behördliche Einstufung als gewerblich grundsätzlich nicht entgegen.
  3. Personen, die in einer vom VDH bzw. von der FCI oder ihren Mitgliedsvereinen nicht kontrollierter Weise Hunde züchten. Der Tatbestand der unkontrollierten Hundezucht liegt dann vor, wenn die züchterische Tätigkeit mit allen Obliegenheiten nicht der Durchführung und dieser Kontrolle unterliegt.

§ 12      Beitrag

  1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Finanzordnung niedergelegt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 1. Januar eines jeden Geschäftsjahres. Er ist spätestens bis zum 28. Februar des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 13      Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung

  1. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit und haben dennoch Anspruch auf alle Leistungen des VND. Dasselbe gilt für Gruppen- und Allgemeinrichter, die in einem anderen Mitgliedsverein des VDH beitragspflichtig sind.
  2. Einen ermäßigten Beitrag zahlen erwachsene Familienangehörige von Erstmitgliedern. Jugendliche Familienmitglieder werden beitragsfrei geführt.
  3. Personen, die ihre Mitgliedschaft nach dem 30. Juni eines jeden Geschäftsjahres erwerben, zahlen für dieses Geschäftsjahr den halben Beitrag. Die übrigen bei Aufnahme fällig werdenden Forderungen des VND bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 14      Ruhen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb der in § 12 genannten Frist bezahlt hat, von dem auf den Fristablauf folgenden Tag an. Die Mitgliedschaft ruht auch, wenn das Mitglied seiner Zahlungspflicht auf Forderungen für erbrachte Leistungen oder für eine verhängte Geldstrafe nicht innerhalb von 60 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung oder Beschlusszustellung nachkommt. Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen des VND. Dies gilt nicht bei Stundung der Forderung.
  2. Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn das Mitglied den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat.

§ 15      Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
  2. Die Mitgliedschaft eines Familienmitgliedes oder minderjährigen Mitgliedes erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss des Hauptmitgliedes, sofern nicht innerhalb von 3 Monaten ein Antrag auf Hauptmitgliedschaft gestellt wird.
  3. Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter.

§ 16      Erlöschen durch Tod

Beim Tode eines Mitglieds werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückgezahlt.

§ 17      Erlöschen durch Austritt (Kündigung)

  1. Die freiwillige Kündigung (Austritt) erfolgt durch schriftliche Erklärung. Diese ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig und an die Geschäftsstelle des VND zu richten.
  2. Der Vorstand kann eine schriftliche Kündigung, die eine kürzere Frist oder einen anderen Termin nennt, mit Wirkung zu diesem Termin annehmen.
  3. Eine Kündigung muss unverzüglich schriftlich durch die Geschäftsstelle bestätigt werden, wenn dies von dem Mitglied beantragt wurde.
  4. Solange die Kündigung nicht schriftlich bestätigt wurde, kann sie von dem Mitglied bis zum Ende des Kalenderjahrs widerrufen werden.

§ 18      Erlöschen durch Streichung

  1. Die Streichung eines Mitglieds erfolgt, wenn es Beitragsforderungen des VND nicht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Ansprüche des VND fällig geworden sind, oder sonstige Forderungen bis zum 28. Februar des Folgejahres nicht getilgt hat.
  2. Die Streichung erfolgt zum Schluss des Geschäftsjahres durch entsprechende Beschlussfassung des Vorstandes.
  3. Wenn das Mitglied die Forderung noch innerhalb des Folgejahrs nach dem Fälligwerden begleicht, kann die Streichung rückgängig gemacht werden; hierauf besteht jedoch kein Anspruch.
  4. Der Anspruch des VND auf Geltendmachung seiner Forderungen wird durch die Streichung nicht berührt.
  5. Stundung von Forderungen auf schriftlichen Antrag des Mitglieds steht im Ermessen des Vorstands; Stundungsanträge sind vertraulich zu behandeln.

§ 19      Erlöschen durch Ausschluss

  1. Der Ausschluss eines Mitglieds muss unverzüglich erfolgen, sobald sich herausstellt, dass das Mitglied zu den Personen gehört, denen die Mitgliedschaft gemäß § 11 nicht zugänglich ist. Wer einer Person in Kenntnis ihrer Zugehörigkeit zu dem ausgeschlossenen Personenkreis nach § 11 Absatz 1 Gelegenheit zur Zucht im VND und/oder zur Benutzung des Zuchtbuches des VND verschafft, ist ebenfalls auszuschließen.
  2. Der Ausschluss kann erfolgen:                                                                                                 2.1.   bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Interessen des VND.                   2.2.   bei schuldhafter Schädigung der Interessen und des Ansehens des VND. Die             Vereinsinteressen schädigt insbesondere, wer durch eine Handlung oder Unterlassung den Hundehandel fördert oder sonst  wie unterstützt.
  3. Ferner kann der Ausschluss erfolgen:                                                                                     3.1. bei einem die Zucht schädigenden Verhalten innerhalb und/ oder außerhalb des VND;       3.2. bei schuldhaften Verstößen gegen die Zucht-, Zuchtrichterordnung und gegen Ausstellungsbestimmungen; hierzu gehören auch Eingriffe am Hund, die über dessen natürliche Beschaffenheit und Anlage hinwegtäuschen sollen;                                                3.3. bei unsportlichem und vereinswidrigem Verhalten; hierzu gehören u.a. ungebührliches Verhalten gegenüber einem Amtsträger, einem Zuchtrichter, erhebliche Beleidigung oder haltlose Verdächtigung eines Mitgliedes, beharrliche Störung des Vereinsfriedens, ungebührliche Kritik an Beschlüssen der Organe;                                                                     3.4. bei rechtskräftiger Verurteilung zu schweren, ehrenrührigen Strafen;                                              3.5. bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere auch bei Verstößen gegen die Verordnung zum Halten von Hunden im Freien;                                                                                     3.6. gegenüber Mitgliedern, die in einem anderen, Neufundländer betreuenden Mitgliedsverein des VDH ebenfalls Mitglied sind und in einem der beiden Vereine Träger eines Amtes sind; ausgenommen ist das Amt des Zuchtrichters.
  4. Wer in ehelicher oder eheähnlicher Gemeinschaft mit einer auszuschließenden Person lebt, kann ebenfalls ausgeschlossen werden, wenn es den Umständen im Einzelfall entspricht.
  5. Im Falle eines rechtskräftigen Ausschlusses und im Falle eines Ausschlussverfahrens, in dessen Verlauf die Mitgliedschaft aus anderen Gründen endet, muss der Vorstand den VDH und die betroffenen Mitgliedsvereine über den ermittelten Sachverhalt informieren.

 

III. Abschnitt: Mitgliederversammlung

§ 20      Allgemeines

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des VND.
  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Dies gilt auch, wenn sich die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder im Verlauf der Versammlung ändert.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes bei der Abstimmung anwesende volljährige Mitglied oder Ehrenmitglied, dessen Mitgliedschaftsrechte nicht nach § 14 ruhen, eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Nur volljährige Mitglieder besitzen auch das passive Wahlrecht.

§ 21      Einberufung

Jedes Jahr, im ersten Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die formelle Einberufung durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den Geschäftsführer erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief an die Mitglieder spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin, oder unter Einhalten der vorgenannten Frist durch entsprechende Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift. Eine an die letzte bekannte Anschrift eines Mitgliedes gerichtete einfache Postsendung mit der Einladung bzw. mit der Vereinszeitschrift, die die Einladung enthält, gilt als am vierten Tag nach Postaufgabe zugegangen.

§ 22      Anträge

  1. Der Termin der Mitgliederversammlung wird rechtzeitig im Vereinsorgan bekannt gegeben, in der Regel in der letzten Ausgabe des Vorjahres. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 8 Wochen vor dem dort genannten Termin, in schriftlicher Form, mit Begründung des Antrages, beim Vorstand des VND einzureichen; es gilt das Datum des Poststempels. Der Vorstand kann noch während der Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung entscheidet. Die in der Einladung mitgeteilte Tagesordnung kann vor Eröffnung der Mitgliederversammlung durch Beschluss des Vorstands und während der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss geändert werden. Es dürfen jedoch zu geänderten Tagesordnungspunkten keine Wahlen erfolgen oder Beschlüsse gefasst werden, deren Gegenstand nicht bereits in der Einladung angegebenen wurde. Insbesondere Anträge auf Satzungsänderung können während der Mitgliederversammlung nicht mehr gestellt werden.
  2. Satzungsänderungen, Anträge auf Änderungen der erlassenen Ordnungen und Bestimmungen des VND sowie auf Änderung der Beitragshöhe sind nur zulässig, wenn den Mitgliedern mit der Tagesordnung zugleich auch die Texte der beabsichtigten Satzungsänderungen und Änderungen der erlassenen Ordnungen sowie der beabsichtigten neuen Beitragshöhe bekannt gegeben worden sind. Die Geschäftsordnung regelt, wie mit den Anträgen zu verfahren ist.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nicht Gegenstand der Mitgliederversammlung sein; ein entsprechender Antrag wird nicht behandelt. Dies gilt nicht, wenn in dieser Frage ein Konflikt zwischen dem Vorstand und dem VDH besteht, der die Mitgliedschaft des VND im VDH in Frage stellen könnte.

§ 23      Leitung, Durchführung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen zum Vorstand muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion über den Wahlgang einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Alle Punkte der Tagesordnung sind zu behandeln.
  3. Der Ablauf der Mitgliederversammlung bestimmt sich nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung.

§ 24      Besondere Zuständigkeit

Zur besonderen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:

  1. Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstigen Erklärungen;
  2. Entgegennahme der Rechnungslegung;
  3. Bericht der Kassenprüfer;
  4. Entlastung des Vorstandes;
  5. Wahl des Vorstandes;
  6. Wahl der zwei Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter;
  7. Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben, soweit erforderlich;
  8. Wahl von zwei Züchtern in den Zuchtausschuss;
  9. Wahl eines Vertrauensmann/-frau und eines Vertreters/in;
  10. Satzungsänderungen und Änderungen der Ordnungen, ausgenommen der Zuchtordnung;
  11. Beschlussfassung über gestellte Anträge;
  12. Festsetzung des Beitrages sowie Verabschiedung einer Finanzordnung;
  13. Verleihung von Auszeichnungen;
  14. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  15. Genehmigung von vorläufigen Anordnungen und Maßnahmen des Vorstandes;

§ 25      Abstimmung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt.
  2. Für eine  Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Die Auflösung des VND kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, d.h. für die Auflösung des Vereins müssen mindestens viermal so viele JA- wie NEIN-Stimmen abgegeben worden sein.
  4. Die Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller Mitglieder, wobei die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder nur innerhalb eines Monats nach Durchführung der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. Hierbei zählen Enthaltungen als NEIN-Stimmen.
  5. Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des Handzeichens, sofern nicht die Satzung etwas anderes vorsieht oder die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.

§ 26      Versammlungsprotokoll

  1. Die Mitgliederversammlung bestellt den Protokollführer.
  2. Ort und Zeit der Versammlung sowie der Versammlungsverlauf unter Berücksichtigung aller Punkte der Tagesordnung, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse sowie persönliche Erklärungen zu Protokoll sind im Versammlungsprotokoll festzuhalten. Bei Satzungsänderungen oder Änderungen anderer Regularien ist der genaue Wortlaut festzuhalten.
  3. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Tonaufnahmen sind zur Erleichterung der Protokollführung zulässig.
  4. Es wird eine Anwesenheitsliste geführt, in die sich alle erschienenen Mitglieder und Gäste mit Namen und Anschrift einzutragen haben. Die Anwesenheitsliste wird von der Geschäftsstelle archiviert; sie ist nicht Bestandteil des Versammlungsprotokolls.
  5. Das Versammlungsprotokoll ist in der Vereinszeitschrift zu veröffentlichen. Gegen das Versammlungsprotokoll können nur Mitglieder, die auf der Mitgliederversammlung anwesend waren, Einspruch erheben. Geht innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung kein Einspruch bei der Geschäftsstelle ein, so gilt das Versammlungsprotokoll als genehmigt. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand durch entsprechende Änderung des Versammlungsprotokolls; die Änderung ist ebenfalls in der Vereinszeitschrift zu veröffentlichen und einem Einspruch zugänglich. Wird dem Einspruchsanliegen durch den Vorstandsbeschluss nicht vollständig entsprochen, so hat nur der Einsprechende das Recht, auf der nächsten Mitgliederversammlung mittels eines Antrags nach §  22 eine Entscheidung über den Einspruch herbeizuführen.

§ 27      Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des VND erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 20 - 26 entsprechend.

IV. Abschnitt: Der Vorstand

§ 28      Gesetzlicher Vorstand, Vertretungsbefugnis

  1. Der gesetzliche Vorstand (§ 26 Absatz 1 BGB) besteht aus:                                                                             -  dem Vorsitzenden;                                                                                                                                                -  dem Geschäftsführer;                                                                                                                                            -  dem Finanzverwalter.
  2. Der gesetzliche Vorstand vertritt den VND gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB), wobei zwei Vorstandsmitglieder den VND gemeinschaftlich vertreten. Im Vertretungsfall gilt die Reihenfolge der vorstehend aufgeführten Ämter.

§ 29      Der Vorstand

  1. Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der Vorstand gemäß § 29 Abs. 2.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden;
    2. dem Geschäftsführer;
    3. dem Finanzverwalter;
    4. dem Hauptzuchtwart;
    5. dem Pressewart.
  3. Ämterhäufung ist nicht zulässig.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. Für Vorstandssitzungen ist eine Einberufungsfrist von 1 Woche einzuhalten.
  5. Der Vorstand kann jedoch auch nach schriftlicher und fernmündlicher Verständigung Beschlüsse fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung verlangt.
  6. Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Geschäftsführer, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, d.h. es muss mehr JA-Stimmen als NEIN-Stimmen geben; Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Entsprechendes gilt, wenn im schriftlichen Verfahren (Absatz 4) abgestimmt wird.
  7. An Beschlüssen zu Ausschlussverfahren von Mitgliedern müssen sich alle Vorstandsmitglieder beteiligen, bei Abwesenheit ggf. im schriftlichen Verfahren. Eine Enthaltung gilt dabei als Stimme gegen den Ausschluss. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, vor einer Abstimmung weitere Sachaufklärung zu konkreten Fragen zu verlangen, sofern dieses Anliegen nicht nur der Verzögerung des Beschlusses dient.
  8. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Geschäftsführer. Bei jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind; die Niederschrift hat zudem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.
  9. Der Inhalt von Vorstandssitzungen und das zugehörige Protokoll sind vertraulich, soweit nichts anderes beschlossen wird.
  10. Beschlüsse werden erst mit ihrer Bekanntgabe gegenüber den Betroffenen wirksam. Sind alle Mitglieder betroffen, so erfolgt die Bekanntgabe in der nächsten Ausgabe des Vereinsorgans.

§ 30      Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des VND; er ist für alle Angelegenheiten des VND zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Vorstandsmitglieder haben Sitz und Rederecht in allen Ausschüssen und Gremien des VND sowie in den Mitgliederversammlungen der Regionalgruppen.

2.   Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Buchführung; Erstellung des Jahresberichts;
  5. Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern;
  6. Aufsicht über die Regionalgruppen;
  7. die Unterrichtung der Regionalgruppen und die Pflege der Verbindung mit diesen;
  8. die Einberufung von Ausschüssen;
  9. die Ernennung und Abberufung von Spezialzuchtrichtern und Zuchtwarten;
  10. die Durchführung und Beschlussfassung in Disziplinar- und Ausschlussangelegenheiten;
  11. Verhängung von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperren sowie Beschlussfassung über Auflagen in einem Zwinger;
  12. Verhängung von befristetem oder dauerndem Verbot der Tätigkeit als Zuchtrichter;
  13. die Ausführung und Vollstreckung der Beschlüsse des VDH-Ehrenrats;
  14. die Verleihung von Auszeichnungen;
  15. Festlegung der Zuordnung oder der eigenständigen Führung von einzelnen Aufgabenbereichen wie Zuchtbuchstelle oder Welpenvermittlung sowie ggf. die Berufung der dafür notwendigen Amtsträger;
  16. die Bestellung von Ausschüssen und Mitarbeitern für besondere Zwecke, insbesondere den Zuchtbuchführer
  17. der Erlass von Geschäftsordnungen für Kommissionen, Ausschüsse, Amtsträger und sonstige Zwecke, soweit nicht hierzu die Mitgliederversammlung tätig geworden ist.

§ 31      Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen

  1. Der Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die der Mitgliederversammlung obliegen.
  2. Die vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
  3. Erweist sich eine Bestimmung in den Ordnungen des VND, einschließlich einer Bestimmung der Satzung, als nicht mit dem Gesetz, mit Auslegungen des Gesetzes durch die Rechtsprechung oder mit Forderungen der FCI oder des VDH in Einklang, so kann der Vorstand diese Bestimmung durch Beschluss für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung außer Kraft setzen und – sofern zwingend erforderlich – durch eine konforme Bestimmung ersetzen. Zur nächsten Mitgliederversammlung ist die rückwirkende Genehmigung des Beschlusses und seine dauerhafte Umsetzung für die Zukunft auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 32      Der Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
  2. dem Vorstand;
  3. den Regionalgruppenleitern,
  4. dem Internetbeauftragten.
  5. Je nach Bedarf ist der Gesamtvorstand zu ergänzen durch die Sprecher von Ausschüssen und durch den Richterobmann. Diese sind nicht stimmberechtigt.
  6. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes finden bei Bedarf auf Einladung und unter Vorsitz des Vorsitzenden des VND statt. Ist dieser verhindert, und wird er nicht durch ein anderes Mitglied des Vorstands vertreten, so obliegt die Einladung und der Vorsitz dem ältesten Mitglied des Gesamtvorstands. Für Sitzungen des Gesamtvorstandes ist eine Ladungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde.
  7. Über die Gesamtvorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten muss. Beschlussfassungen aufgrund schriftlicher oder mündlicher Umfragen sind zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, d.h. es muss mehr JA-Stimmen als NEIN-Stimmen geben; Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Entsprechendes gilt, wenn im schriftlichen Verfahren abgestimmt wird.
  8. Der Gesamtvorstand ist insbesondere für die Koordinierung der regionalgruppen-übergreifenden Vereinsarbeit und für die Besetzung vakanter Vorstandsämter für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung zuständig. Für die Wahl gilt § 34; sie kann aber auch schriftlich durch Briefwahl oder per E-Mail erfolgen. In diesem Fall führt die Wahl das Mitglied des Gesamtvorstands durch, das für die Einladung zuständig wäre.
  9. Im Übrigen gilt für die Durchführung von Gesamtvorstandssitzungen die VND- Geschäftsordnung.

V. Abschnitt: Wahlen

§ 33      Allgemeines

Amtsträger des VND werden nach den folgenden Vorschriften gewählt, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. Vorstandsmitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl mindestens 1 Jahr Mitglied des VND sein, sofern sie nicht mit einer 2/3 Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 34      Wahl des Vorstandes

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, gerechnet als Zeitraum zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen; sie bleiben jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt. Die vorläufige Besetzung eines vakanten Vorstandsamts durch den Gesamtvorstand gemäß § 32 Abs. 5 ist auf die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung begrenzt, zu der es möglich ist, die Wahl auf die Tagesordnung zu setzen.
  2. Die Wahl in der Mitgliederversammlung wird beaufsichtigt und durchgeführt von einem Wahlausschuss, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern. Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Die Wahl zu jedem Vorstandsamt ist gesondert und geheim durchzuführen. Jedes wählbare volljährige Mitglied kann für jedes Vorstandsamt kandidieren. Die Wahl erfolgt durch Angabe des Namens des Kandidaten oder ENTHALTUNG auf dem Stimmzettel. Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit JA, NEIN oder ENTHALTUNG abgestimmt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen bzw. mehr JA als NEIN-Stimmen auf sich vereinigt.
  4. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei der sich jeder Wähler für einen der Kandidaten entscheiden muss, die die höchste Stimmenzahl erhielten. Gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen in der Stichwahl.
  5. Findet sich für das Vorstandsamt kein Kandidat oder erhält der einzige Kandidat keine Mehrheit, oder erreicht der Gewählte erforderlichenfalls die 2/3 Mehrheit nach § 33 Satz 2 nicht, so bleibt der bisherige Amtsinhaber bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt, auch wenn er nach § 32 Abs. 5 bestellt wurde. Ist das Amt vakant, so muss stattdessen die Wahl wiederholt werden.
  6. Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds darf nur auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn dies mindestens 20 Mitglieder beantragen. Sie ist von der Tagesordnung wieder zu streichen, wenn nicht mindestens 15 der Antragsteller auf der Mitgliederversammlung anwesend sind. Die Abwahl wird in der Weise ausgeführt, dass eine Wahl für das Vorstandsamt nach Absatz 2 bis 5 durchgeführt wird.

§ 35      Zuchtausschuss und Wahl von Züchtern in den Zuchtausschuss

  1. Der Zuchtausschuss ist das höchste Entscheidungsgremium in allen Zuchtfragen. Insbesondere obliegen dem Zuchtausschuss die Formulierung der Zuchtbestimmungen und deren Änderung. Der Vorstand hat Beschlüsse des Zuchtausschusses auszuführen.
  2. Dem Zuchtausschuss gehören an:
    1. der Hauptzuchtwart; er führt auch den Vorsitz.
    2. der Vorsitzende des VND;
    3. der Geschäftsführer;
    4. falls ein besonderer Zuchtbuchführer bestellt wurde: der Zuchtbuchführer;
    5. jeweils ein von der Mitgliederversammlung der Regionalgruppen für drei Jahre gewählter Zuchtwart; der Gewählte muss der Regionalgruppe angehören, die ihn wählt;
    6. ein von der Mitgliederversammlung des VND gewählter Zuchtrichter;
    7. zwei von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählte erfahrene Züchter; wählbar ist nur, wer mindestens 3 Würfe Neufundländer unter dem Reglement des VDH aufgezogen hat; Wiederwahl ist zulässig.
  3. Jede Person hat im Zuchtausschuss nur eine Stimme, auch wenn sie in mehreren Funktionen Mitglied des Zuchtausschusses ist.

§ 36      Wahl der Zuchtrichterkommission

  1. Die Mitglieder der Zuchtrichterkommission werden von den Spezialzuchtrichtern des VND für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  2. Die Zuchtrichterkommission besteht aus mindestens einem Prüfungsrichter und zwei Lehrrichtern.
  3. Die Mitglieder der Zuchtrichterkommission müssen im Besitz eines gültigen VDH-Zuchtrichterausweises und ausbildungsberechtigt sein.
  4. Kann die Zuchtrichterkommission nach Absatz 2 und 3 nicht bestellt werden, obliegt die Zulassung, Ausbildung, Schulung und Prüfung der Zuchtrichteranwärter dem VDH.
  5. Zuchtzulassungen dürfen nur von Richtern ausgesprochen werden, die in der VDH-Richterliste aufgeführt sind.

§ 37      Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben

  1. Ausschüsse für besondere Aufgaben bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern sowie mindestens zwei Stellvertretern.
  2. Ein Ausschuss gilt mit Erledigung oder Rückgabe der ihm übertragenen Aufgabe als aufgelöst.

§ 38      Wahl der Kassenprüfer

Für die Dauer von einem Jahr werden zwei Kassenprüfer und ihre beiden Stellvertreter gewählt.

§ 38 a   Wahl des Vertrauensmanns

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren einen Vertrauensmann, der bei Entscheidungen des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitglieds von diesem hinzugezogen werden kann, sowie einen Vertreter.

§ 38 b   Wahl eines Internetbeauftragten

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren einen Internetbeauftragten.

§ 39      Wahlverfahren

Mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes werden Amtsträger per Handzeichen gewählt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Die Wahl erfolgt durch Stimmabgabe für den jeweiligen Kandidaten oder ENTHALTUNG. Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit JA, NEIN oder ENTHALTUNG abgestimmt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen bzw. mehr JA als NEIN-Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Gibt es mehrere Kandidaten, so muss sich jeder Wähler für einen einzigen Kandidaten entscheiden oder sich insgesamt enthalten.

VI. Abschnitt: Regionalgruppen

§ 40      Stellung und Aufgabe der Regionalgruppen

  1. Die Regionalgruppen sind unselbständige Untergliederungen des VND ohne eigene Rechtsfähigkeit und unterliegen der vorliegenden Satzung.
  2. Die Regionalgruppen betreuen die Vereinsmitglieder unmittelbar durch umfassende Zucht-, Aufzucht- und Haltungsberatung der Züchter und Halter von Neufundländern durch geschulte Zuchtwarte.
  3. Die Regionalgruppen organisieren nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand regionale Rassehunde-Ausstellungen mit Vergabe der CAC-Anwartschaften und gliedern Sonderschauen an nationale und internationale Ausstellungen an. Weitere Veranstaltungen wie z.B. Zuchttage, wissenschaftliche Vorträge, Informationsveranstaltungen und gesellige Treffen der Freunde von Neufundländern gehören ebenso zu den Aufgaben der Regionalgruppen.
  4. Jede Regionalgruppe sollte die Mitgliedschaft zumindest in dem VDH- Landesverband beantragen, in dessen Bereich der ständige Wohnsitz des Regionalgruppenleiters liegt. Die Mitgliedschaft in weiteren VDH-Landesverbänden, die im Bereich der Regionalgruppe liegen, ist möglich. Der Vorstand der Regionalgruppe ist zu rechtsgeschäftlichem Handeln mit den VDH-Landesverbänden, die im Bereich der Regionalgruppe liegen und bei denen Mitgliedschaft besteht, befugt. Die Regionalgruppenversammlung kann insoweit die Vertretungsmacht auch einem anderen, nicht zum Regionalgruppenvorstand, aber zur Regionalgruppe gehörenden Mitglied auf Zeit übertragen. Insoweit gelten die Vorschriften über die Wahlen von Amtsträgern entsprechend.

§ 41      Grenzen der Regionalgruppen

  1. Die Grenzen der Regionalgruppen orientieren sich an den Grenzen der Bundesländer.
  2. Die Zusammenfassung mehrer Bundesländer zu einer Regionalgruppe aufgrund geringer Mitgliederzahlen sowie die Teilung von Regionalgruppen in kleinere Gebiete erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes.

§ 42      Mitglieder der Regionalgruppen

Jedes Vereinsmitglied ist zugleich Mitglied in der Regionalgruppe, in dessen Bereich es seinen ständigen Wohnsitz hat. Auf Antrag kann ein Mitglied für die Mindestdauer von 3 Jahren auch einer anderen Regionalgruppe angehören.

§ 43      Finanzierung

  1. Die Regionalgruppen erhalten als Grundfinanzierung von den Mitgliedsbeiträgen einen der Art und Höhe nach von der Mitgliederversammlung festgesetzten Anteil. Diese Grundfinanzierung kann auch in Zuschüssen zu Veranstaltungen bestehen.
  2. Überschüsse aus Veranstaltungen der Regionalgruppen fließen den Regionalgruppen zu deren Verwendung zu.
  3. Auch die Regionalgruppen dürfen ihre Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke verwenden.

§ 44      Regionalgruppenvorstand

  1. Der Regionalgruppenvorstand besteht aus:

- dem Regionalgruppenleiter;                                                                                                                             - dem Regionalgruppenzuchtwart;                                                                                                             - dem Kassenwart.

Die Bestimmungen des § 29 Absatz 4 bis 6 finden entsprechend Anwendung. Im Übrigen kommt die Geschäftsordnung des VND e. V. zur Anwendung.

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Regionalgruppe und ist vor allem für folgende Aufgaben zuständig:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    4. Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts mit Offenlegung gegenüber dem Vorstand;
    5. die Unterrichtung der Regionalgruppenmitglieder und die Pflege der Verbindung mit diesen.

§ 45      Wahl der Amtsträger

  1. Die Vorschriften des § 33 ff. gelten entsprechend.
  2. Die Amtsträger werden jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Regionalgruppenvorstand wird von der Mitgliederversammlung der Regionalgruppe gewählt. Der Regionalgruppenzuchtwart wird von den Regionalgruppenmitgliedern aus dem Kreis der Zuchtwarte der Regionalgruppe gewählt.
  4. Die beiden Kassenprüfer können per Handzeichen gewählt werden, soweit die Regionalgruppenversammlung dies mit Mehrheit beschließt.
  5. Für eine von einer Neuordnung betroffenen Regionalgruppe ernennt der Vorstand eine kommissarische Regionalgruppenleitung, die bis zur alsbald einzuberufenden ersten Mitgliederversammlung dieser Regionalgruppe amtiert.

§ 46      Abberufung von Amtsträgern

Amtsträger der Regionalgruppen werden abberufen durch:

- Abwahl durch die Mitgliederversammlung oder                                                                                         - Amtsenthebung gem. § 49 Absatz 5.

 

§ 47      Regionalgruppenversammlung

  1. Die entsprechenden Bestimmungen für die Mitgliederversammlung des VND finden Anwendung.
  2. Zur besonderen Zuständigkeit der Regionalgruppenmitgliederversammlung gehören:
    1. Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstigen Erklärungen;
    2. Entgegennahme der Rechnungslegung;
    3. Bericht der Kassenprüfer;
    4. Entlastung des Vorstandes;
    5. Wahl des Regionalgruppenvorstandes;
    6. Wahl der beiden Kassenprüfer;
    7. Beschlussfassung über gestellte Anträge.
  3. Im Übrigen gilt die VND Geschäftsordnung.

§ 48      Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die Bestimmungen für außerordentliche Mitgliederversammlungen des VND finden entsprechend Anwendung.

VII. Abschnitt: Vereinsstrafen

§ 49      Vereinsstrafen

  1. Vereinsstrafen wegen der in § 19 der Satzung oder in § 11 der Zuchtordnung genannten Handlungen sind:
    1. Verwarnung
    2. Verweis
    3. Geldbuße (von 50,- Euro bis 1250,- Euro)
    4. Befristetes oder unbefristetes Zuchtverbot, Zuchtbuchsperre, Auflagen
    5. Amtsenthebung.
    6. Ausschluss aus dem VND
  2. Auf Amtsenthebung kann auch neben einer Vereinsstrafe nach Ziffer 1 bis 4 erkannt werden.
  3. Der Vorstand ermittelt den Sachverhalt ohne Ansehen der Person. Er hat dabei auch Tatsachen zu berücksichtigen, die das Mitglied entlasten. Der Betroffene ist so früh wie möglich schriftlich über den Beginn der Ermittlung zu unterrichten. Er erhält Gelegenheit, sich schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern. Geht es um ein Zuchtverbot, eine Zuchtbuchsperre, eine Amtsenthebung oder um einen Ausschluss, so soll der Vorstand auf Wunsch des Betroffenen diesen im Rahmen der nächsten regulär tagenden Vorstandssitzung persönlich anhören. Ist eine solche Vorstandssitzung nicht innerhalb einer hinreichend kurzer Frist vorgesehen, so muss dem Betroffenen in jedem Fall Gelegenheit gegeben werden, seinen Standpunkt zwei Vorstandsmitgliedern seiner Wahl persönlich vorzutragen.
  4. Erweisen sich die Vorwürfe als haltlos oder nicht strafwürdig, so sind dem Betroffenen seine Fahrtkosten zu ersetzen; die Höhe der Erstattung bestimmt sich nach Maßgabe der Reisekostenerstattung für Vorstandsmitglieder. Andere Kosten werden nicht erstattet.
  5. Wird der Ausschluss des Betroffenen aus dem VND erwogen, so nimmt der Vertrauensmann (§ 38 a) vermittelnd an dem Verfahren teil; bei Entscheidungen ist er jedoch nicht stimmberechtigt.
  6. Nach Abschluss der Ermittlungen erhält der Beschuldigte den Beschluss des Vorstandes per Einschreiben/Rückschein. Der Beschluss ist zu begründen. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss hat keine aufschiebende Wirkung.
  7. Gegen Beschlüsse gemäß 1d, 1e oder 1f kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt, das Verbandsgericht des VDH anrufen. Die VDH-Verbandsgerichsordnung wird von allen Beteiligten als verbindlich anerkannt.
  8. Der ordentliche Rechtsweg ist vorbehaltlich der §§ 1041, 1042, 1042 a der Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen. Lediglich im Falle eines Ausschlusses steht dem betroffenen Mitglied –  nach Abschluss des Verfahrens vor dem VDH-Verbandsgericht – der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen. Auch die Anrufung der ordentlichen Gerichte hat keine aufschiebende Wirkung.

 

VIII. Abschnitt: Vereinsvermögen

§ 50      Verwaltung

  1. Das Vereinsvermögen wird vom Finanzverwalter des VND verwaltet.
  2. Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft über die Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet.
  3. Der Finanzverwalter ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens zu unterrichten. Der Vorstand hat den Finanzverwalter bei allen finanziellen Angelegenheiten vorher zu hören.

§ 51      Kassenprüfung

  1. Die Kassenführung des VND ist rechtzeitig vor jeder Mitgliederversammlung durch die Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung erfasst auch die Einhaltung eventueller bestehender Bilanzierungspflichten nach dem Steuerrecht.
  2. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Kassenprüfern zu unterschreiben und in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.

IX. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 52      Haftungsausschluss

Die Haftung des Vereins gemäß § 31 BGB wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 53      Auflösung

  1. Wird die Auflösung des VND beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beendigen.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt zugleich mit einfacher Stimmenmehrheit die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses muss entweder einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein oder einer anderen als gemeinnützig anerkannten kynologischen Organisation - die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes vorausgesetzt - zufließen.

§ 54 Zusätzliche Satzungsbestandteile und Ordnungen

Als Grundlage für die Arbeit der Organe, Einrichtungen und für die Mitglieder gelten folgende Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind:                                                                             
 -   Allgemeine Geschäftsordnung                                                                                                   
-   Finanzordnung                                                                                                                                                                           
 -   Zuchtbestimmungen des VND e.V. einschließlich der Anlagen 1-3                                                     
 -   Zuchtrichterordnung und Zuchtrichter-Ausbildungsordnung                                                                
-   Ausstellungsordnung                                                                                                                
-   Zuchtwartordnung und Zuchtwart-Ausbildungsordnung

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung                                                                                              am 19. 04. 2009 in Neukirchen / Knüllgebirge

                                                             Tineke Baumeister    Hans-Joachim Stortnik                                                                                         (Vorsitzende)           (Protokollführer)