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Zuchtordnung des VND e.V.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Zuchtrecht
§ 3 Zuchtberatung
§ 4 Zuchtvoraussetzung
§ 5 Zwingernamen und Zwingernamenschutz
§ 6 Deckakt
§ 7 Wurfabnahmen und Welpenabgabe
§ 8 Zuchtbuch
§ 9 Ahnentafeln
§ 10 Zuchtausschuss
§ 11 Versäumnisse und Verstöße
§ 12 Inkrafttreten
§ 1 Allgemeines
- Das internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (FCI) und die Zuchtordnung des VDH unter Beachtung des Tierschutzgesetzes sind verbindlich für den VND. Das generelle Ziel des VND ist die Zucht der Neufundländer nach dem Standard Nr. 50 der FCI in der jeweils gültigen Fassung.
- Die Zuchtordnung dient der Förderung planmäßiger Zucht funktional und erbgesunder, wesensfester Rassehunde. Erbgesund ist ein Rassehund dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erhebliche erblichen Defekte, die die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen könnten. Dies schließt Zuchtlenkung, Zuchtberatung und Zuchtkontrollen sowie Führung des Zuchtbuches durch den VND ein.
§ 2 Zuchtrecht und Züchter
Die Zuchtordnung des VND soll den Züchtern nicht durch ein Übermaß an formellen Bestimmungen die Möglichkeit zu einer freien züchterischen Entfaltung nehmen. Kommerziellen Hundehändlern und –züchtern ist die Zucht im VND nicht erlaubt.
- Züchter können nur Mitglieder oder Familienmitglieder werden, die die Gewähr für eine art- und wesensgerechte Aufzucht und Haltung der Neufundländer bieten und über die für eine Neufundländerzucht erforderliche Anlage verfügen, wobei die Vorgaben über die Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden in Zwingern und das Zwingermerkblatt des VND zu beachten sind. Züchter handeln im Rahmen der Zuchtbestimmungen des VND eigenverantwortlich.
- Erstzüchter sollten die Hilfe und Unterweisung durch erfahrene Züchter in Anspruch nehmen; entsprechende Kontakte werden vom regionalen Zuchtwart hergestellt. Der VND bietet für Züchter, Deckrüdenbesitzer und Zuchtinteressierte Seminare (Zuchttag) an. Die Regionalgruppenzuchtwarte bieten vor dem A-Wurf ein Seminar an. Über die Teilnahme wird ein Zertifikat ausgestellt, das vor Ausfertigung der Zwingerurkunde bei der Zuchtbuchstelle vorliegen muss. Eine Teilnahme zwischen dem A- und dem C-Wurf an dem jährlich stattfindenden Zuchttag des VND ist verpflichtend. Die Genehmigung zur Zucht im VND setzt die Erteilung des Zwingerschutzes voraus und erst ab dem 3. Wurf (C-Wurf) wird den Erstzüchtern erlaubt, zwei Hündinnen gleichzeitig zu belegen.
- Die Züchter haben Anspruch auf Eintragung ihrer nach den Bestimmungen gezogenen Welpen in das Zuchtbuch/Register des VND, auf Ausfertigung der entsprechenden Ahnentafeln/Registrierbescheinigungen und auf Veröffentlichung ihrer Deck- und Wurfmeldungen im Vereinsorgan sowie den Internetseiten des VND.
- Züchter und Deckrüdenbesitzer sind auf Grund ihrer exponierten Stellung im Verein zu einem untadeligen Auftreten in der Öffentlichkeit und aufrichtigem Umgang mit Welpeninteressenten und Welpenkäufern sowie zu einer vorbildlichen Haltung und Pflege aller im Zwinger gehaltenen Hunde verpflichtet.
- Als Züchter gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit des Belegens.
- Das Vermieten einer Hündin zur Zucht ist beim Hauptzuchtwart 14 Tage vor dem beabsichtigten Deckakt schriftlich zu beantragen. Der Mietvertrag muss dem Hauptzuchtwart vorliegen. Die Hündin muss sich vom Deckzeitpunkt bis zur Wurfabnahme im unmittelbaren Einflussbereich des Mieters befinden. Hündinnen, die im Eigentum oder Besitz von Personen stehen, denen das Zuchtbuch und/oder das Register des VND gesperrt ist, dürfen nicht zur Zuchtmiete herangezogen werden.
- Bei Hündinnen, die sich im Doppelbesitz befinden, ist zwischen den Besitzern eine schriftliche Zuchtrechtabtretung zu vereinbaren, die dem Hauptzuchtwart zusammen mit der Zuchtmitteilung eingereicht werden muss.
- Nach Eigentumsübertragung einer belegten Hündin gilt der neue Eigentümer als Züchter.
§ 3 Zuchtberatung
Die Zuchtberatung ist gewährleistet durch Zuchtwarte und deren Schulung. Im Übrigen gilt die Zuchtwarteordnung des VND (siehe Anlage 1).
§ 4 Zuchtvoraussetzungen
- Voraussetzungen
- Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden gezüchtet werden, die in einem vom VDH anerkannten Zuchtbuch oder Register eingetragen sind und die vom VND festzulegenden Voraussetzungen erfüllen. Im Register eingetragene Hunde dürfen nur mit im Zuchtbuch eingetragenen Hunden verpaart werden. Das Tierschutzgesetz muss eingehalten werden.
- Die „VDH-Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden“ und das VND-Merkblatt über die Beschaffenheit eines Zwingers sind verbindlich (siehe Anlage 2).
- Bekämpfung der Hüftgelenk-Dysplasie
Die Zucht mit „HD schwer“ und „HD mittel“ ist verboten. Es gelten die Bestimmungen des Merkblattes über HD-/ED-Röntgen des VND (siehe Anlage 3).
- Bekämpfung der ED
Im VND sind alle Zuchttiere auf ED röntgen und auswerten zu lassen. Es gelten die Bestimmungen des HD/ED-Merkblattes. Hunde mit ED 3 oder die nach dem 01.01.2011 mit ED 2 ausgewertet wurden, sind von der Zucht ausgeschlossen. Hunde, die mit ED 1 ausgewertet wurden, dürfen nur mit Partnern verpaart werden, die ED frei oder Grenzfall sind. Hunde, die vor dem 01.01.2011 mit ED 2 ausgewertet wurden, genießen Bestandsschutz und dürfen mit ED freien Tieren verpaart werden.
Bei Verwendung von ausländischen Deckrüden, die nicht auf ED untersucht sind, muss die Hündin ED frei oder ED Grenzfall sein.
- Bekämpfung von Herzerkrankungen
Für alle Zuchttiere im VND muss ab dem Alter von 18 Monaten, spätestens jedoch vor der ersten Zuchtverwendung, ein kardiologischer Untersuchungsbefund mittels Farbdoppler-Ultraschall bei der Zuchtbuchstelle vorliegen. Zuchttiere sind erneut untersuchen zu lassen, wenn bei ihrer Nachzucht eine Herzerkrankung auftritt. Hunde mit krankhaften Herzbefunden sind von der Zucht ausgeschlossen. Das Formblatt des VND für die kardiologische Untersuchung ist zu verwenden. Das Ergebnis der Untersuchung wird von der Zuchtbuchstelle in die Ahnentafel eingetragen.
Wird bei einem Hund eine zuchtausschließende Herzerkrankung festgestellt, kann der Hundehalter ein Obergutachten beantragen. Das Ergebnis des Obergutachtens ist verbindlich.
Der Hauptzuchtwart muss über das geplante Obergutachten informiert werden. Das Obergutachten muss an einer Universitätsklinik oder Hochschule mit kardiologischer Abteilung durchgeführt werden.
- Bekämpfung der Cystinurie
a) Alle Zuchttiere müssen bezüglich der Erbkrankheit „Cystinurie“ getestet werden; es dürfen nur erbgesunde Tiere oder Merkmalträger mit erbgesunden Tieren verpaart werden. Bei der Verwendung von ausländischen, nicht getesteten Rüden, muss die Hündin erbgesund in Bezug auf Cystinurie sein.
b) Das Cystinurie-Formblatt des VND ist zu verwenden. Die erforderliche Blutentnahme darf nur von einem Tierarzt vorgenommen werden, wobei die Identität des Hundes von ihm auf dem Formblatt zu dokumentieren ist. Hunde, deren Eltern Cystinurie „erbgesund“ getestet wurden, müssen nicht getestet werden. Die Ergebnisse der Elterntiere werden in die Ahnentafel eingetragen.
c) Die Ergebnisse werden vom Labor direkt an die Zuchtbuchstelle des VND geschickt, die sie dann an den Hauptzuchtwart und die Eigentümer der Hunde weiterleitet. Das Ergebnis der Untersuchung wird von der Zuchtbuchstelle in die Ahnentafel eingetragen.
- Ausländische Deckrüden
Bei ausländischen Deckrüden werden die Untersuchungsergebnisse für HD/ED, Cystinurie und Herzuntersuchungen nur akzeptiert, wenn sie in einer von der FCI anerkannten Sprache und eine eindeutige Identifikation des Hundes vorliegen.
- Grundlagen
- Das Mindestzuchtalter von Rüden liegt bei 18 Monaten. Als Stichtag gilt der Tag des ersten Deckaktes des Rüden.
- Das Mindestzuchtalter von Hündinnen liegt bei 21 Monaten, das Höchstalter bei vollendeten 8 Jahren. Als Stichtag gilt der Tag des ersten Belegens der Hündin.
- Eine Hündin darf nicht mehr Welpen aufziehen als es ihre Kondition zulässt. Eine Hündin soll innerhalb von 24 Monaten nur 2 Würfe aufziehen. Stichtag ist der Wurftag. Hündinnen, die 2 Würfe mittels Kaiserschnitt geboren haben, sind von der weiteren Zuchtverwendung ausgeschlossen. Hündinnen die älter als 60 Monate sind, dürfen nur zur Zucht verwendet werden wenn bereits vorher mindestens einen Wurf hatten
- Verpaarungen zwischen Eltern und Kindern sowie Voll- und Halbgeschwistern bedürfen der vorherigen Zustimmung des Zuchtausschusses.
- Zuchtzulassung
- Es dürfen nur Rüden und Hündinnen zur Zucht eingesetzt werden, die in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch oder Register eingetragen sind.
- Für die Zuchtzulassung muss der Rüde oder die Hündin zusätzlich zu allen vorgenannten Voraussetzungen auf mindestens zwei vom VDH geschützten und genehmigten Spezial-, Nationalen- oder Internationalen–Rassehundeausstellungen mit mindestens der Formwertnote „sehr gut“ bewertet worden sein. Die jeweiligen Formwertnoten müssen in der Zwischen- oder Offenen Klasse erworben und von unterschiedlichen VDH- und/oder FCI-Richtern mit der Berechtigung zum Richten der Rasse Neufundländer vergeben worden sein. Hunde die nicht mit zwei Formwertnoten „vorzüglich“ zur Zucht zugelassen werden, dürfen nur mit Partnern verpaart werden, die mindestens zwei mal die Bewertung „vorzüglich“ in der Zwischen, Offenen oder Championklasse erhalten haben.
- Für die Zuchtzulassung benötigt der Rüde, oder die Hündin eine gesonderte Beurteilung des Verhaltens ( Wesens ). Die gesonderte Verhaltensbeurteilung wird von hierzu durch den VND e.V. berechtigten FCI- Richtern, Zuchtwarten oder Mitgliedern des Zuchtausschusses anlässlich VND Spezial Rassehunde Ausstellungen, oder Regionalgruppenveranstaltungen durchgeführt. Jede Verhaltensbeurteilung muss von den Ausstellungsleitern, oder Regionalgruppenleitern mindestens eine Woche vor dem geplanten Termin beim Hauptzuchtwart des VND e.V. angemeldet und vor Durchführung genehmigt worden sein. Das Ergebnis der Verhaltensbeurteilung ist auf dem Formular „Protokoll zur Verhaltensbeurteilung“ festzuhalten und von der die Beurteilung leitenden Person an die Zuchtbuchstelle des VND e.V. zu senden. Näheres zur Durchführung der Verhaltensbeurteilung wird in den auf dem Protokoll zur Verhaltensbeurteilung niedergeschriebenen Durchführungsbestimmungen geregelt
- Für die Zuchtzulassung benötigt der Rüde, oder die Hündin einen gesonderten Nachweis des Zahnstatus. Das Mindestalter des Hundes beträgt hierfür 12 Monate. Der Zahnstatus muß durch einen Tierarzt, VND-Zuchtwart oder durch einen zur Rasse Neufundländer berechtigten FCI-Richter auf der Zahnkarte des VND bestätigt und anschließend an die Zuchtbuchstelle des VND versandt werden.
- Beim Übertritt in den VND aus einem anderen die Neufundländer im VDH vertretenden Verein, wird die dort erworbene Zuchtzulassung vom VND anerkannt.
- Bei Verwendung von Deckrüden aus einem anderen dem VDH angeschlossenen Verein oder aus dem Ausland gilt die Zuchtzulassung des betreffenden Vereines bzw. die Zuchtzulassung des Landes, in dem der Rüde registriert ist, zusätzlich der HD-Bestimmungen und gegebenenfalls der ED-Bestimmungen des VND.
- Hunde, die aus dem Ausland importiert werden, müssen die Zuchtzulassungsbestimmungen des VND erfüllen, wobei die HD-/ED-Untersuchungsergebnisse des betreffenden Landes anerkannt werden sowie die Herzuntersuchung, wenn sie mittels Doppler-Ultraschall durchgeführt wurde.
- Von der Zucht ausgeschlossen sind Hunde, die gemäß § 3.2.3 der VDH-Zuchtordnung zuchtausschließende Fehler und/oder außerdem Entropium, Ektropium, Herzanomalien und Herzkrankheiten aufweisen.
Außerdem muss der Hund auf HD und ED mit den erforderlichen Ergebnissen gemäß HD/ED-Merkblatt geröntgt sein.
Nach Vorliegen aller Voraussetzungen für die Zuchtverwendung ist die Ahnentafel an die Zuchtbuchstelle zwecks Bestätigung durch einen Vermerk mit Stempel einzusenden. Die erste Zuchtverwendung ist erst nach erfolgter Bestätigung in der Ahnentafel gestattet.
Eine bereits bestätigte Zuchtzulassung kann durch Beschluss des Zuchtausschusses jederzeit widerrufen werden. Mit Zustimmung des Zuchtausschusses ist die Zuchtbuchstelle zudem berechtigt, die Zuchtverwendung von Hunden befristet oder unter Einschränkungen zu genehmigen.
Die Bestätigung zur Zuchtverwendung wird nur an Hunde vergeben, deren Besitzer, Mitbesitzer, Halter oder Mieter Mitglied im VND ist. Für die Bestätigung der Zuchtverwendung in der Ahnentafel wird eine Eintragungsgebühr fällig, deren Höhe der Vorstand festsetzt.
- Die Zuchtbuchstelle des VND führt eine Liste mit allen zur Zucht zugelassenen Hunden.
§ 5 Zwingernamen und Zwingerschutz
- Bedeutung
- Der Zwingername ist Zuname des Hundes. Er wird beim VND beantragt, der den Zwingernamenschutz erteilt (nationaler Schutz) oder diesen über den VDH bei der FCI beantragt (internationaler Schutz). Jeder zu schützende Zwingername muss sich von bereits für diese Rasse vergebenen Namen unterscheiden. Er ist personen- und nicht vereins- oder verbandsgebunden. Neben dem gewünschten Zwingernamen sind vorsorglich zwei Alternativen anzugeben.
- Der Hauptzuchtwart beauftragt über den zuständigen Regionalgruppenleiter einen Zuchtwart im Rahmen einer Zwingerabnahme zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine artgerechte Haltung und Aufzucht gegeben sind. Der Züchter hat jederzeit eine unangemeldete Besichtigung durch einen vom Hauptzuchtwart beauftragten Zuchtwart und/oder Vorstandsmitglied zu ermöglichen. Der Regionalgruppenleiter hat das Recht, an der Kontrolle teilzunehmen. Die bei erforderlichen Nachkontrollen entstehenden Kosten (0,25 €/km) trägt der Züchter.
- Mit der Aushändigung der Zwingerschutzurkunde an den Züchter gilt die generelle Zuchtgenehmigung als erteilt.
- Der geschützte Zwingername wird im Neufundländer-Forum veröffentlicht.
- Bei Wohnungswechsel ist der Zwinger erneut abzunehmen. Bei einer Zuchtpause von mehr als 5 Jahren ist der Zwinger von einem Zuchtwart erneut zu überprüfen. Dem Züchter entstehen hieraus lediglich die Fahrtkosten und das Tagegeld für den Zuchtwart.
- Zwinger aus einem anderen die Neufundländer im VDH vertretenden Verein werden zunächst ohne Überprüfung übernommen. Hier erfolgt die Zwingerabnahme spätestens zusammen mit der ersten Wurfabnahme.
- Zwingernamen, die im Geltungsbereich des VDH geschützt sind, können nur für Hunde eingetragen werden, die der Wurfkontrolle des VND unterliegen.
- Der VND stellt sicher, dass der beantragte Zwingername nicht zuvor vom Züchter außerhalb des FCI-Bereiches verwendet wurde.
- Im Übrigen gelten für die Beantragung und den Zwingerschutz die Bestimmungen der VDH-Zuchtordnung.
§ 6 Deckakt und Wurf
- Spätestens eine Woche vor dem geplanten Deckakt sind dem Hauptzuchtwart auf dem Vordruck „Zuchtmitteilungen“ Vorschläge für die geplanten Verpaarungen mitzuteilen. Der Hauptzuchtwart gibt dem Züchter Rückmeldung „zur Kenntnis genommen“, wenn keine Bedenken vorliegen. Andernfalls tritt der Hauptzuchtwart mit dem Züchter zwecks Klärung in Verbindung.
- Der Deckakt ist der Zuchtbuchstelle, dem Hauptzuchtwart und dem zuständigen Regionalgruppenleiter innerhalb einer Woche auf dem entsprechenden Vordruck zu melden. Zusammen mit der Deckmeldung müssen der Zuchtbuchstelle die Kopien der Ahnentafeln und die erforderlichen Untersuchungsergebnisse von Rüde und Hündin vorliegen.
- Der Züchter meldet den Wurf unverzüglich, jedoch spätestens nach 7 Tagen, auf dem entsprechenden Formblatt an die Zuchtbuchstelle, dem Hauptzuchtwart und dem zuständigen Regionalgruppenleiter.
- Sobald Klarheit über die ins Zuchtbuch einzutragenden Welpen besteht (spätestens 6 Wochen nach dem Wurfdatum), informiert der Züchter die Zuchtbuchstelle über die ins Zuchtbuch einzutragenden Welpen.
- In der sechsten Woche nach dem Wurf erhält der Züchter von der Zuchtbuchstelle einen Deckschein zugeschickt. Dieser ist vom Deckrüdenbesitzer zu unterzeichnen. Der der Zuchtbuchstelle vorliegende Deckschein ist eine Voraussetzung für die Aushändigung der Ahnentafel.
- Bei Ammenaufzucht ist der Hauptzuchtwart unverzüglich zu informieren. Sollte eine Amme eigene Welpen säugen, müssen die Würfe durch geeignete Markierungen eindeutig zu unterscheiden sein.
- Jeder Züchter muss in einem Zwingerbuch zuchtrelevante Daten dokumentieren, Deckrüdenbesitzer (-halter) führen über alle Deckakte Buch.
- Ergeben sich berechtigte Zweifel hinsichtlich der Abstammung der Welpen bzw. ihrer korrekten Zuordnung, kann eine Klärung nur durch einen Abstammungsnachweis erfolgen. Bei Bestätigung der Zweifel gehen die Kosten zu Lasten des Züchters, andernfalls trägt sie der VND.
- A-Würfe sind innerhalb von 10 Tagen nach dem Wurfdatum von einem Zuchtwart zu besichtigen. Dieser entscheidet, ob weitere Besichtigungen erforderlich sind.
- Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der VDH-Zuchtordnung § 6 und § 7.
§ 7 Wurfabnahmen und Welpenabgabe
- Die Wurfabnahme erfolgt in Absprache mit dem Hauptzuchtwart durch einen Zuchtwart des VND. Die ausnahmsweise Beauftragung eines Zuchtwartes aus einem anderen VDH-Mitgliedsverein bedarf der vorherigen Zustimmung des Hauptzuchtwartes.
- Die Abnahme des Wurfes erfolgt frühestens nach Vollendung der 7. Lebenswoche und spätestens nach Ablauf der 10. Lebenswoche. Zur Wurfabnahme müssen alle Welpen zeitgleich mit der Mutterhündin ausreichend entwurmt sein. Schutzimpfungen sind Pflicht. Alle Welpen müssen mit einem ISO-Transponder versehen sein. Schutzimpfen und Setzen von ISO-Transpondern dürfen nur approbierte Tierärzte durchführen. Die Impfbücher und das ausgefüllte Zwingerbuch sind dem Zuchtwart vorzulegen.
- Die bei der Wurfabnahme anfallenden Gebühren werden laut Finanzordnung des VND dem Züchter vom Finanzverwalter in Rechnung gestellt. Der Zuchtwart rechnet seine Fahrtkosten (0,25 €/km) mit dem Züchter direkt ab.
- Die Welpen erhalten eine Zuchtbuchnummer, die sich aus den Vereinsbuchstaben „VND“, der zweistelligen Jahreszahl des Wurfdatums und einer dreistelligen laufenden Nummer zusammensetzt. Sie findet Verwendung in Zuchtbüchern und Ahnentafeln, um die Herkunft des Hundes darzustellen.
- Die Abgabe der Welpen ist frühestens nach der 8. Lebenswoche zulässig.
- Die Anschriften der Welpenkäufer sind der Zuchtbuchstelle umgehend mitzuteilen. Die Welpenkäufer haben Anspruch auf den Wurfabnahmebericht, der auch dem Deckrüdenbesitzer zur Kenntnis zu geben ist.
§ 8 Zuchtbuch
- Der Umfang der Daten für die Zuchtbücher, die Eintragungsvoraussetzungen und die Mindestanforderungen an den Inhalt der Ahnentafeln sind in der VDH-Zuchtordnung § 8 geregelt.
- Das Zuchtbuch wird von der Zuchtbuchstelle nach den jeweils geltenden Richtlinien des VDH geführt. In das Zuchtbuch werden nur Würfe eingetragen, die nach diesen Richtlinien aufgezogen wurden.
Eingetragen werden zumindest:
- Geschlecht, Farbe, Name und Zwingername der Welpen
- Deck- und Wurftag der Welpen
- Wurfangaben (Anzahl der geborenen Welpen, Totgeburten, vor der Wurfabnahme Verstorbene)
- Besonderheiten bei den Welpen (Knickrute, Nabelbruch)
- Fehler und/oder Zuchtverbote für Welpen (Entropium, Ektropium, Fehlfarben, fehlende(r) Hoden)
- Besonderheiten des Wurfes (Kaiserschnitt, Zuchtverbot, nicht nach den Zuchtbestimmungen des VDH gezüchtet)
- Namen und Zuchtbuchnummern der Eltern und anerkannten Vorfahren (Information über Zuchtzulassung, zusätzliche Daten, falls vorhanden: Ursprungszuchtbuchnummer, Gesundheitsmerkmale, Farbe, Titel der anerkannten Vorfahren)
- Name und Anschrift des Züchters
- Zuchtbuchnummern
- Transpondernummern
Einzeleintragungen erfolgen bei importierten Hunden, wenn sie im Zuchtbuch einer der FCI angeschlossenen Vereines eingetragen sind und eine Exportahnentafel vorgelegt wird. Vergeben wird die VND-Zuchtbuchnummer mit dem Zusatz „I“.
Als Anhang zum Zuchtbuch wird ein Register geführt, in das Hunde eingetragen werden, deren Abstammung in drei VDH-Zuchtbuchgenerationen nicht lückenlos nachweisbar ist oder aus anderen Gründen zweifelhaft erscheint und die aus nicht dem VDH/FCI angeschlossenen Vereinen übernommen werden. Das Erscheinungsbild und das Wesen müssen durch mindestens einen VDH-Zuchtrichter für Neufundländer vorher auf die festgesetzten Merkmale für Neufundländer überprüft worden sein.
Das Mindestalter für die Phänotypenbeurteilung beträgt 15 Monate. Die Phänotypenbeurteilung wird schriftlich beim Hauptzuchtwart unter Verwendung des Formblattes des VDH beantragt.
Der VND stellt zwei unterschiedliche Registrierbescheinigungen aus. Die Mustervordrucke des VDH (für Ausstellung und für Zuchtverwendung) werden vom VND verwendet.
Entspricht der vorgestellte Hund phänotypisch den Merkmalen und Vorgaben des gültigen FCI-Standards, wird von der Zuchtbuchstelle eine Registrierbescheinigung ausgestellt. Im Falle eines Zuchteinsatzes müssen die Zuchtzulassungsbedingungen des VND erfüllt sein.
§ 9 Ahnentafeln
- Ahnentafeln werden für alle nach den Zuchtbestimmungen des VND gezogenen Welpen ausgestellt und weisen mindestens vier Generationen bei den Vorfahren auf. Ahnentafeln für Welpen aus nicht genehmigten oder nicht genehmigungsfähigen Paarungen (z. B. Zwingerunfälle) erhalten einen entsprechenden Vermerk; ggf. wird ein Zuchtverbot verhängt.
Die Ahnentafel bleibt Eigentum des VND, der Hundebesitzer erwirbt lediglich ein Besitzrecht an der Ahnentafel. Eintragungen dürfen nur von den zuständigen Stellen im VND vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist die Eintragung über einen Besitzwechsel, der vom Verkäufer mit Datum und Unterschrift zu bestätigen ist.
In die Ahnentafel von Hündinnen sind die Wurfdaten und Wurfstärken einzutragen. Bei der Ausstellung von Zweitschrift-Ahnentafeln sind diese Daten zu übernehmen.
Eintragungen aus den Ahnentafeln der Ahnen können nur bis zur Wurfeintragung der Welpen durch die Zuchtbuchstelle übernommen werden. Nach der Wurfeintragung erworbene Titel der Ahnen werden auch später nicht nachgetragen.
Die Welpen eines Wurfes erhalten Namen mit demselben Anfangsbuchstaben.
Ahnentafeln für Hunde von Eigentümern im Ausland sind nur mit einer Auslands-Anerkennung des VDH gültig. Bei Verkauf von Hunden ins Ausland muss vom Verkäufer beim VDH eine Auslandsanerkennung beantragt werden. Anträge unter Beifügung des Originals können formlos gestellt werden.
Ahnentafeln und eventuelle Auslandsanerkennung dürfen vom Verkäufer nicht besonders berechnet werden.
§ 10 Zuchtausschuss
- Aufgaben
Dem Zuchtausschuss obliegt die Formulierung und Änderung der Zuchtbestimmungen. Dazu beobachtet er das Zuchtgeschehen und wertet die Zuchtergebnisse aus. Er entscheidet abschließend bei strittigen Zuchtfragen und ist berechtigt jederzeit Auflagen zu verhängen. Er tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr.
- Besetzung
Der Zuchtausschuss besteht aus dem Hauptzuchtwart, dem Geschäftsführer, dem Zuchtbuchführer, dem Vorsitzenden des VND, jeweils einem von der Mitgliederversammlung der Regionalgruppen gewählten Zuchtwart, einem Richter sowie zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Züchtern, die mindestens drei Würfe aufgezogen haben. Die Züchter werden für drei Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. Den Vorsitz führt der Hauptzuchtwart. Beschlüsse, die auch im schriftlichen Abstimmungsverfahren herbeigeführt werden können, werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Hauptzuchtwartes.
- Anträge
Anträge an den Zuchtausschuss müssen mindestens eine Woche vor der Zuchtausschusssitzung schriftlich bei dem Hauptzuchtwart eingereicht werden.
Dringlichkeitsanträge können kurzfristig eingebracht werden, wenn der Zuchtausschuss dies befürwortet.
§ 11 Versäumnisse und Verstöße
- Bei Nichtbeachtung von Auflagen und Bestimmungen, bei offenen Rechnungen oder Beitragsschulden wird eine Zuchtbuchsperre erteilt, deren Dauer der Vorstand festlegt.
- Bei Verstößen gegen die Zuchtbestimmungen kann der Vorstand auf Antrag des Zuchtausschusses Zuchtbuchsperre verhängen. Bei schwerwiegenden Verstößen, insbesondere bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen, bei Wiederholung von Zuchtverstößen und bei Verhaltensweisen, die das Ansehen des VND schädigen, kann eine Zuchtbuchsperre auf Dauer ausgesprochen werden. Schwerwiegende Verstöße gelten als Ausschlussgrund im Sinne der VND-Satzung und werden im „Forum“ veröffentlicht.
- Der Vorstand ist befugt, je nach Schwere des Zuchtverstoßes Geldstrafen zu verhängen. Verspätete Abgaben von Deck- und/oder Wurfmeldungen werden mit einer Geldbuße belegt, deren Höhe der Vorstand festlegt. Die eingenommenen Gelder werden für Nothunde verwendet.
- Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die nächste regulär tagende Mitgliederversammlung angerufen werden. Ein eventuell verhängtes Zuchtverbot bleibt bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung wirksam.
§ 12 Inkrafttreten
Die Zuchtordnung der vorstehenden Fassung wurde vom Zuchtausschuss am 28.10.2001 beschlossen und tritt am 15.11.2001 in Kraft.
Letzte Änderung der Zuchtordnung durch den Zuchtausschuss am 10.04.2010
geändert wurde § 5
geändert wurde § 4 - 3.1 bis 3.5
geändert wurde § 6 Punkt 1.1 und 1.2
Anlage 1
Zuchtwarteordnung
Das Amt eines Zuchtwartes des VND ist ein Ehrenamt. Der Zuchtwart repräsentiert den VND und hat somit eine verantwortungsvolle Aufgabe. Die Zuchtwarte werden nach vorheriger Empfehlung durch den Zuchtausschuss vom Vorstand ernannt und können von diesem auch wieder abberufen werden. Hierzu bedarf es keiner Begründung. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung auch nach bestandener Prüfung besteht nicht. Das Amt endet durch Austritt aus dem VND, Tod, Rücktritt, der in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten ist, oder durch Ausschluss aus dem VND.
Aufgabenbereich
In den Aufgabenbereich der Zuchtwarte fallen die Beratung der Züchter und Mitglieder des VND, Zwingerabnahmen, Wurfabnahmen und Kontrolle der Einhaltung der Zuchtbestimmungen.
- Zwingerabnahmen
Über Zwingerabnahmen ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen, der unverzüglich nach der Besichtigung an den Hauptzuchtwart geschickt werden muss und von diesem an die Zuchtbuchstelle und die Geschäftsstelle weitergeleitet wird. Der Zuchtwart hat zu kontrollieren, ob die VND-Bestimmungen über die Beschaffenheit eines Zwingers, die Bestimmungen des VDH und die gesetzlichen Bestimmungen der Hundehaltung eingehalten werden.
- Wurfabnahmen
Bei Wurfabnahmen füllt der Zuchtwart jeweils die erforderlichen Formulare gewissenhaft aus. Diese werden zusammen mit der Original-Ahnentafel der Mutterhündin umgehend an die Zuchtbuchstelle geschickt. Eine Kopie des Wurfabnahmeberichtes schickt der Zuchtwart jeweils an die Geschäftsstelle und den Hauptzuchtwart. Mit der Zustellung der Ahnentafeln erhält der Züchter eine Kopie des Wurfabnahmeberichts. Den Welpenkäufern ist mit der Ahnentafel vom Züchter ebenfalls eine Kopie der Wurfabnahmeberichts „B“ auszuhändigen. Analog hierzu erhält der Deckrüdenbesitzer ebenfalls eine Kopie des Wurfabnahmeberichts. Der Zuchtwart überprüft die gewissenhafte Führung des VDH-Zwingerbuchs, das Impfbuch und gegebenenfalls das Vorliegen der veterinäramtlichen Genehmigung. Der Zuchtwart rechnet seine Fahrtkosten (0,25 €/km bei Zwingerabnahme, A-Wurfbesichtigung, Wurfabnahme) und Tagegeld mit dem Züchter direkt ab. Der Hauptzuchtwart entsendet die Zuchtwarte in Absprache mit dem Züchter zu den einzelnen Maßnahmen. Der Hauptzuchtwart kann auch, vor allem aus Gründen der Kostenersparnis, einen Zuchtwart aus einer anderen Regionalgruppe einsetzen. Sollte ein Züchter einen Zuchtwart oder Zuchtwart-Anwärter ablehnen, so hat das in schriftlicher und begründeter Form an den Hauptzuchtwart zu geschehen.
- Voraussetzungen
Züchterische Erfahrung (Aufzucht von mindestens drei Würfen in einem VDH- Mitgliedsverein); Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen der Hundehaltung und des Regelwerks des VND, insbesondere der Zuchtbestimmungen sowie der Zuchtordnung des VDH und Kenntnis des gültigen Standards.
- Bewerbung
Die Bewerbung für das Amt des Zuchtwartes ist in schriftlicher Form an den Hauptzuchtwart zu richten, der diese Bewerbung mit einer Stellungnahme versehen an den Zuchtausschuss weiterleitet. Dieser entscheidet dann über die Aufnahme als Zuchtwartanwärter im VND. Ebenso wird verfahren bei der Übernahme von Zuchtwarten aus anderen VDH-Vereinen. Die Ausbildung und Weiterbildung der Zuchtwarte obliegt insbesondere dem Hauptzuchtwart. Die Ausbildung besteht aus folgenden Teilen:
a) Teilnahme an mindestens drei Anwartschaften bei Wurfabnahmen bei einem erfahrenen Zuchtwart. Über diese Anwartschaften hat der Zuchtwartanwärter jeweils einen Bericht zu verfassen, der dem Hauptzuchtwart zu übermitteln ist.
b) Absolvierung einer praktischen Prüfung anlässlich einer Wurfabnahme, wobei der Zuchtwartanwärter die Wurfabnahme selbständig durchführt. Der betreuende Zuchtwart verfasst über diese Wurfabnahme einen Bericht, den er ebenfalls dem Hauptzuchtwart übermittelt.
c) Teilnahme an einem Grundkurs für Zuchtwartanwärter und Zuchtwarte des VDH Dortmund. Nach bestandener Prüfung schlägt der Zuchtausschuss dem Vorstand die Ernennung des Anwärters zum Zuchtwart vor. Die Ernennung zum Zuchtwart wird im Vereinsorgan des VND veröffentlicht. Die Zuchtwarte sind verpflichtet sich weiterzubilden und sollten an den vom VND angebotenen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Ein Zuchtwart darf einen Wurf nicht abnehmen, bei dem der Deckrüde im Besitz oder Eigentum dieses Zuchtwartes ist. Ebenso wenig darf er einen eigenen Wurf abnehmen.
Anlage 2
Beschaffenheit eines Zwingers
Das Merkblatt orientiert sich an den VDH-Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden und der Tierschutz-Hundeverordnung aus dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil 1 Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2001, an die jeder Hundehalter gebunden ist.
Die Haltung von Neufundländern und die Aufzucht von Welpen kann nur unter folgenden Bedingungen genehmigt werden.
Haltung im Wohnhaus und/oder Haltung im Hundehaus (umgebauten Garagen, Stallungen, Scheunen).
Bei beiden Haltungsarten muss sichergestellt sein, dass für die Aufzucht von Welpen, für die Mutterhündin und Welpen ein eigener Raum zur Verfügung steht, der einen direkten Zugang zu einem Freiauslauf von mindestens 200 Quadratmeter Größe, zuzüglich weitere 100 Quadratmeter pro Hund, hat. Ein Teil des Freiauslaufs muss Naturboden sein (Grasfläche, Kies). Für den anderen Teil sind Platten, Klinker oder Beton möglich. Die Umzäunung des Freiauslaufs muss so beschaffen sein, dass die Hunde sich nicht daran verletzen und sie nicht überwinden können. Den Hunden sollte die Möglichkeit gegeben werden, sich auch außerhalb des Raumes an einem trockenen Platz aufzuhalten. Ein überdachter Regen- und Sonnenschutz sollte vorhanden sein. Die gesamte Anlage darf sich nicht außerhalb der Sicht- und Hörweite des Züchters befinden. Der Raum, in dem die Mutterhündin mit ihren Welpen untergebracht ist, muss folgendermaßen beschaffen sein:
- Mutterhündin und Welpen müssen von den anderen Hunden getrennt werden können.
- Der Raum muss eine Mindestgröße von acht Quadratmetern haben, wobei eine Seite nicht kürzer als zwei Meter sein darf.
- Der Boden muss leicht zu reinigen sein.
- Der Boden ist sauber, trocken und ungezieferfrei zu halten.
- Es muss dafür gesorgt werden, dass keine Verletzungsgefahr für die Welpen besteht.
- Steckdosen müssen unerreichbar sein.
- Er muss eine Wärmedämmung haben.
- Es muss eine Heizmöglichkeit vorhanden sein.
- Er muss Fenster haben, die sich öffnen lassen, wobei die Fenster ein Achtel der Größe der Bodenfläche haben müssen (dies gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht).
- Es muss genügend Platz für die Hündin vorhanden sein und eine Liegefläche, die von den Welpen nicht erreicht werden kann.
- Es muss eine entsprechend große Wurfkiste, mit einem Distanzrahmen vorhanden sein (Mindestgröße 1,40 m X 1,40 m).
Die Bestimmungen des Merkblattes gelten auch für schon bestehende Zwinger.
Anlage 3
HD/ED-Merkblatt
Bestimmungen des VND über die Bekämpfung erblicher Defekte im Rahmen der Zuchtbestimmungen
- Hüftgelenksdysplasie (HD)
Die HD ist eine vererbliche Verformung der Hüftgelenke. Sie bedeutet daher eine Gefahr für die Rassehundezucht und kann für den betroffenen Hund zu einer Qual werden.
- Maßnahmen zur Bekämpfung der HD:
Alle Hunde sind vor der Zuchtverwendung - im Alter von mindestens 18 Monaten - bei einem mit dem nötigen Röntgenapparat ausgestatteten Tierarzt, dessen Wahl dem Eigentümer des Hundes überlassen bleibt, auf HD zu röntgen. Es wird darauf hingewiesen, dass das HD-Formblatt des VND zur HD-Röntgenuntersuchung zu verwenden ist. Dieses Formblatt kann vom Eigentümer des Hundes von der Geschäftsstelle angefordert werden.
- Hinweise zum HD-Röntgen
Die Röntgenaufnahmen müssen unbedingt mit gestreckten Hinterextremitäten am sedierten Tier vorgenommen werden. Die Röntgenbilder sind gemäß den FCI-Regeln für offizielle Hüftgelenksdysplasie-Untersuchungen zur Mindestidentifizierung mit folgenden Daten zu versehen:
- Identifikationsnummer (Transponder-)
- Geschlecht, Wurftag
- Seitenmarkierung
- Datum der Aufnahme und Name des Röntgentierarztes.
Die Kennzeichnung der Röntgenplatte muss so ausgeführt sein, dass sie weder entfernt noch abgeändert werden kann. Anstelle von Platten dürfen auch brauchbare, vom röntgenden Tierarzt beglaubigte Abzüge von Aufnahmen verwendet werden. Grundsätzlich sind die Röntgenaufnahmen vom röntgenden Tierarzt direkt an die Auswertungsstelle und die Ahnentafel vom Besitzer an die Zuchtbuchstelle zu senden. Die Auswertungsstelle stellt das Auswertungsergebnis fest. Die HD/ED- und ggf. OCD- Feststellungsbescheinigungen werden ebenfalls in das Formular eingetragen und an die Zuchtbuchstelle zurückgesandt. Diese bescheinigt das HD/ED- und ggf. das OCD- Ergebnis auf der Ahnentafel und sendet diese zusammen mit der Feststellungsbescheinigung per Nachnahme an den Eigentümer zurück. Sie zieht die verauslagten Kosten mit der Rücksendung der Unterlagen ein. Die Röntgenaufnahmen werden zentral bei der VND- Zuchtbuchstelle archiviert.
Folgende HD-Grade können sich nach Feststellung der „Zentralen Auswertungsstelle“ ergeben:
HD-A1 und HD-A2 = frei (kein Hinweis auf HD)
HD-B1 und HD-B2 = Verdacht (Übergangsform)
HD-C1 und HD-C2 = leicht
HD-D1 und HD-D2 = mittel
HD-E1 und HD-E2 = schwer
Im VND ist die Verpaarung von Hunden mit HD-frei, HD-Verdacht und HD-leicht zulässig, wobei Hunde mit HD-leicht nur mit Hunden HD-frei oder HD-Verdacht verpaart werden dürfen.
- Ellenbogendysplasie (ED)
Gleichzeitig mit der HD-Röntgenaufnahme werden ebenfalls Röntgenaufnahmen in zwei Ebenen beider Ellenbogenbereiche angefertigt.
0 = kein Hinweis auf ED
GF = Grenzfall
1 = geringe ED-Merkmale
2 = mittelgradige ED
3 = schwere ED
Die Untersuchung der Schultergelenke bzgl. OCD auf freiwilliger Basis ist möglich. Für OCD gilt die Bewertung:
kein Hinweis auf OCD bzw. Hinweis auf OCD
Neukirchen, 13. Dezember 2010







