Der VND

Wir über uns
Der Vorstand
Richter
Regional-Gruppen
Satzung
Zuchtordnung
Mitgliedschaft
Vereinszeitung

 

Not

 

Welpe

 

Ausstellungskalender Deutschland (Showcalender)

 

 

 

FCI

VDH


Zuchtordnung des VND e.V.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines
§ 2 Zuchtrecht
§ 3 Zuchtberatung
§ 4 Zuchtvoraussetzung
§ 5 Zwingernamen und Zwingernamenschutz
§ 6 Deckakt
§ 7 Wurfabnahmen und Welpenabgabe
§ 8 Zuchtbuch
§ 9 Ahnentafeln
§ 10 Zuchtausschuss
§ 11 Versäumnisse und Verstöße
§ 12 Inkrafttreten

§ 1  Allgemeines

  1. Das internationale  Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (FCI) und die Zuchtordnung des VDH unter Beachtung des Tierschutzgesetzes sind verbindlich für den VND. Das generelle Ziel des VND ist die Zucht der Neufundländer nach dem Standard Nr. 50 der FCI in der jeweils gültigen Fassung.

 

  1. Die Zuchtordnung dient der Förderung planmäßiger Zucht funktional und erbgesunder, wesensfester Rassehunde. Erbgesund ist ein Rassehund dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erhebliche erblichen Defekte, die die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen könnten. Dies schließt Zuchtlenkung, Zuchtberatung und Zuchtkontrollen sowie Führung des Zuchtbuches durch den VND ein.

§ 2  Zuchtrecht und Züchter

Die Zuchtordnung des VND soll den Züchtern nicht durch ein Übermaß an formellen Bestimmungen die Möglichkeit zu einer freien züchterischen Entfaltung nehmen. Kommerziellen Hundehändlern und –züchtern ist die Zucht im VND nicht erlaubt.

 

§ 3 Zuchtberatung

Die Zuchtberatung ist gewährleistet durch Zuchtwarte und deren Schulung. Im Übrigen gilt die Zuchtwarteordnung des VND (siehe Anlage 1).

§ 4 Zuchtvoraussetzungen

 

Im VND sind alle Zuchttiere auf ED röntgen und auswerten zu lassen. Es gelten die Bestimmungen des HD/ED-Merkblattes. Hunde mit ED 3 oder die nach dem 01.01.2011 mit ED 2 ausgewertet wurden, sind von der Zucht ausgeschlossen. Hunde, die mit ED 1 ausgewertet wurden, dürfen nur mit Partnern verpaart werden, die ED frei oder Grenzfall sind. Hunde, die vor dem 01.01.2011 mit ED 2 ausgewertet wurden, genießen Bestandsschutz und dürfen mit ED freien Tieren verpaart werden.

Bei Verwendung von ausländischen Deckrüden, die nicht auf ED untersucht sind, muss die Hündin ED frei oder ED Grenzfall sein.

Wird bei einem Hund eine zuchtausschließende Herzerkrankung festgestellt, kann der Hundehalter ein Obergutachten beantragen. Das Ergebnis des Obergutachtens ist verbindlich.
Der Hauptzuchtwart muss über das geplante Obergutachten informiert werden. Das Obergutachten muss an einer Universitätsklinik oder Hochschule mit kardiologischer Abteilung durchgeführt werden.

a) Alle Zuchttiere müssen bezüglich der Erbkrankheit „Cystinurie“ getestet werden; es dürfen nur erbgesunde Tiere oder Merkmalträger mit erbgesunden Tieren verpaart werden. Bei der Verwendung von ausländischen, nicht getesteten Rüden, muss die Hündin erbgesund in Bezug auf Cystinurie sein.

b) Das Cystinurie-Formblatt des VND ist zu verwenden. Die erforderliche Blutentnahme darf nur von einem Tierarzt vorgenommen werden, wobei die Identität des Hundes von ihm auf dem Formblatt zu dokumentieren ist. Hunde, deren Eltern Cystinurie „erbgesund“ getestet wurden, müssen nicht getestet werden. Die Ergebnisse der Elterntiere werden in die Ahnentafel eingetragen.

c) Die Ergebnisse werden vom Labor direkt an die Zuchtbuchstelle des VND geschickt, die sie dann an den Hauptzuchtwart und die Eigentümer der Hunde weiterleitet. Das Ergebnis der Untersuchung wird von der Zuchtbuchstelle in die Ahnentafel eingetragen.

Bei ausländischen Deckrüden werden die Untersuchungsergebnisse für HD/ED, Cystinurie und Herzuntersuchungen nur akzeptiert, wenn sie in einer von der FCI anerkannten Sprache und eine eindeutige Identifikation des Hundes vorliegen.

 

 

Nach Vorliegen aller Voraussetzungen für die Zuchtverwendung ist die Ahnentafel an die Zuchtbuchstelle zwecks Bestätigung durch einen Vermerk mit Stempel einzusenden. Die erste Zuchtverwendung ist erst nach erfolgter Bestätigung in der Ahnentafel gestattet.
Eine bereits bestätigte Zuchtzulassung kann durch Beschluss des Zuchtausschusses jederzeit widerrufen werden. Mit Zustimmung des Zuchtausschusses ist die Zuchtbuchstelle zudem berechtigt, die Zuchtverwendung von Hunden befristet oder unter Einschränkungen zu genehmigen.
Die Bestätigung zur Zuchtverwendung wird nur an Hunde vergeben, deren Besitzer, Mitbesitzer, Halter oder Mieter Mitglied im VND ist. Für die Bestätigung der Zuchtverwendung in der Ahnentafel wird eine Eintragungsgebühr fällig, deren Höhe der Vorstand festsetzt.

§ 5 Zwingernamen und Zwingerschutz

 

 

 

 

 

§ 6 Deckakt und Wurf

 

 

 

 

 

§ 7 Wurfabnahmen und Welpenabgabe

 

 

 

§ 8 Zuchtbuch

 

Einzeleintragungen erfolgen bei importierten Hunden, wenn sie im Zuchtbuch einer der FCI angeschlossenen Vereines eingetragen sind und eine Exportahnentafel vorgelegt wird. Vergeben wird die VND-Zuchtbuchnummer mit dem Zusatz „I“.

Als Anhang zum Zuchtbuch wird ein Register geführt, in das Hunde eingetragen werden, deren Abstammung in drei VDH-Zuchtbuchgenerationen nicht lückenlos nachweisbar ist oder aus anderen Gründen zweifelhaft erscheint und die aus nicht dem VDH/FCI angeschlossenen Vereinen übernommen werden. Das Erscheinungsbild und das Wesen müssen durch mindestens einen VDH-Zuchtrichter für Neufundländer vorher auf die festgesetzten Merkmale für Neufundländer überprüft worden sein.

Das Mindestalter für die Phänotypenbeurteilung beträgt 15 Monate. Die Phänotypenbeurteilung wird schriftlich beim Hauptzuchtwart unter Verwendung des Formblattes des VDH beantragt.

Der VND stellt zwei unterschiedliche Registrierbescheinigungen aus. Die Mustervordrucke des VDH (für Ausstellung und für Zuchtverwendung) werden vom VND verwendet.

Entspricht der vorgestellte Hund phänotypisch den Merkmalen und Vorgaben des gültigen FCI-Standards, wird von der Zuchtbuchstelle eine Registrierbescheinigung ausgestellt. Im Falle eines Zuchteinsatzes müssen die Zuchtzulassungsbedingungen des VND erfüllt sein.

§ 9 Ahnentafeln

Die Ahnentafel bleibt Eigentum des VND, der Hundebesitzer erwirbt lediglich ein Besitzrecht an der Ahnentafel. Eintragungen dürfen nur von den zuständigen Stellen im VND vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist die Eintragung über einen Besitzwechsel, der vom Verkäufer mit Datum und Unterschrift zu bestätigen ist.

In die Ahnentafel von Hündinnen sind die Wurfdaten und Wurfstärken einzutragen. Bei der Ausstellung von Zweitschrift-Ahnentafeln sind diese Daten zu übernehmen.

Eintragungen aus den Ahnentafeln der Ahnen können nur bis zur Wurfeintragung der Welpen durch die Zuchtbuchstelle übernommen werden. Nach der Wurfeintragung erworbene Titel der Ahnen werden auch später nicht nachgetragen.
Die Welpen eines Wurfes erhalten Namen mit demselben Anfangsbuchstaben.

Ahnentafeln für Hunde von Eigentümern im Ausland sind nur mit einer Auslands-Anerkennung des VDH gültig. Bei Verkauf von Hunden ins Ausland muss vom Verkäufer beim VDH eine Auslandsanerkennung beantragt werden. Anträge unter Beifügung des Originals können formlos gestellt werden.

Ahnentafeln und eventuelle Auslandsanerkennung dürfen vom Verkäufer nicht besonders berechnet werden.

§ 10 Zuchtausschuss

  1. Aufgaben

Dem Zuchtausschuss obliegt die Formulierung und Änderung der Zuchtbestimmungen. Dazu beobachtet er das Zuchtgeschehen und wertet die Zuchtergebnisse aus. Er entscheidet abschließend bei strittigen Zuchtfragen und ist berechtigt jederzeit Auflagen zu verhängen. Er tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr.

  1. Besetzung

 

Der Zuchtausschuss besteht aus dem Hauptzuchtwart, dem Geschäftsführer, dem Zuchtbuchführer, dem Vorsitzenden des VND, jeweils einem von der Mitgliederversammlung der Regionalgruppen gewählten Zuchtwart, einem Richter sowie zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Züchtern, die mindestens drei Würfe aufgezogen haben. Die Züchter werden für drei Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. Den Vorsitz führt der Hauptzuchtwart. Beschlüsse, die auch im schriftlichen Abstimmungsverfahren herbeigeführt werden können, werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Hauptzuchtwartes.

  1. Anträge

 

Anträge an den Zuchtausschuss müssen mindestens eine Woche vor der Zuchtausschusssitzung schriftlich bei dem Hauptzuchtwart eingereicht werden.
Dringlichkeitsanträge können kurzfristig eingebracht werden, wenn der Zuchtausschuss dies befürwortet.

§ 11 Versäumnisse und Verstöße

  1. Bei Nichtbeachtung von Auflagen und Bestimmungen, bei offenen Rechnungen oder Beitragsschulden wird eine Zuchtbuchsperre erteilt, deren Dauer der Vorstand festlegt.

 

  1. Bei Verstößen gegen die Zuchtbestimmungen kann der Vorstand auf Antrag des Zuchtausschusses Zuchtbuchsperre verhängen. Bei schwerwiegenden Verstößen, insbesondere bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen, bei Wiederholung von Zuchtverstößen und bei Verhaltensweisen, die das Ansehen des VND schädigen, kann eine Zuchtbuchsperre auf Dauer ausgesprochen werden. Schwerwiegende Verstöße gelten als Ausschlussgrund im Sinne der VND-Satzung und werden im „Forum“ veröffentlicht.
  1. Der Vorstand ist befugt, je nach Schwere des Zuchtverstoßes Geldstrafen zu verhängen. Verspätete Abgaben von Deck- und/oder Wurfmeldungen werden mit einer Geldbuße belegt, deren Höhe der Vorstand festlegt. Die eingenommenen Gelder werden für Nothunde verwendet.

 

  1. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die nächste regulär tagende Mitgliederversammlung angerufen werden. Ein eventuell verhängtes Zuchtverbot bleibt bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung wirksam.

§ 12 Inkrafttreten

Die Zuchtordnung der vorstehenden Fassung wurde vom Zuchtausschuss am 28.10.2001 beschlossen und tritt am 15.11.2001 in Kraft.
Letzte Änderung der Zuchtordnung durch den Zuchtausschuss am 10.04.2010
geändert wurde § 5
geändert wurde § 4 - 3.1 bis 3.5
geändert wurde § 6 Punkt 1.1 und 1.2

 

Anlage 1
Zuchtwarteordnung

Das Amt eines Zuchtwartes des VND ist ein Ehrenamt. Der Zuchtwart repräsentiert den VND und hat somit eine verantwortungsvolle Aufgabe. Die Zuchtwarte werden nach vorheriger Empfehlung durch den Zuchtausschuss vom Vorstand ernannt und können von diesem auch wieder abberufen werden. Hierzu bedarf es keiner Begründung. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung auch nach bestandener Prüfung besteht nicht. Das Amt endet durch Austritt aus dem VND, Tod, Rücktritt, der in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten ist, oder durch Ausschluss aus dem VND.

Aufgabenbereich

In den Aufgabenbereich der Zuchtwarte fallen die Beratung der Züchter und Mitglieder des VND, Zwingerabnahmen, Wurfabnahmen und Kontrolle der Einhaltung der Zuchtbestimmungen.

  1. Zwingerabnahmen

 

Über Zwingerabnahmen ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen, der unverzüglich nach der Besichtigung an den Hauptzuchtwart geschickt werden muss und von diesem an die Zuchtbuchstelle und die Geschäftsstelle weitergeleitet wird. Der Zuchtwart hat zu kontrollieren, ob die VND-Bestimmungen über die Beschaffenheit eines Zwingers, die Bestimmungen des VDH und die gesetzlichen Bestimmungen der Hundehaltung eingehalten werden.

  1. Wurfabnahmen

Bei Wurfabnahmen füllt der Zuchtwart jeweils die erforderlichen Formulare gewissenhaft aus. Diese werden zusammen mit der Original-Ahnentafel der Mutterhündin umgehend an die Zuchtbuchstelle geschickt. Eine Kopie des Wurfabnahmeberichtes schickt der Zuchtwart jeweils an die Geschäftsstelle und den Hauptzuchtwart. Mit der Zustellung der Ahnentafeln erhält der Züchter eine Kopie des Wurfabnahmeberichts. Den Welpenkäufern ist mit der Ahnentafel vom Züchter ebenfalls eine Kopie der Wurfabnahmeberichts „B“ auszuhändigen. Analog hierzu erhält der Deckrüdenbesitzer ebenfalls eine Kopie des Wurfabnahmeberichts. Der Zuchtwart überprüft die gewissenhafte Führung des VDH-Zwingerbuchs, das Impfbuch und gegebenenfalls das Vorliegen der veterinäramtlichen Genehmigung. Der Zuchtwart rechnet seine Fahrtkosten (0,25 €/km bei Zwingerabnahme, A-Wurfbesichtigung, Wurfabnahme) und Tagegeld mit dem Züchter direkt ab. Der Hauptzuchtwart entsendet die Zuchtwarte in Absprache mit dem Züchter zu den einzelnen Maßnahmen. Der Hauptzuchtwart kann auch, vor allem aus Gründen der Kostenersparnis, einen Zuchtwart aus einer anderen Regionalgruppe einsetzen. Sollte ein Züchter einen Zuchtwart oder Zuchtwart-Anwärter ablehnen, so hat das in schriftlicher und begründeter Form an den Hauptzuchtwart zu geschehen.

  1. Voraussetzungen

 

Züchterische Erfahrung (Aufzucht von mindestens drei Würfen in einem VDH- Mitgliedsverein); Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen der Hundehaltung und des Regelwerks des VND, insbesondere der Zuchtbestimmungen sowie der Zuchtordnung des VDH und Kenntnis des gültigen Standards.

  1. Bewerbung

Die Bewerbung für das Amt des Zuchtwartes ist in schriftlicher Form an den Hauptzuchtwart zu richten, der diese Bewerbung mit einer Stellungnahme versehen an den Zuchtausschuss weiterleitet. Dieser entscheidet dann über die Aufnahme als Zuchtwartanwärter im VND. Ebenso wird verfahren bei der Übernahme von Zuchtwarten aus anderen VDH-Vereinen. Die Ausbildung und Weiterbildung der Zuchtwarte obliegt insbesondere dem Hauptzuchtwart. Die Ausbildung besteht aus folgenden Teilen:

a) Teilnahme an mindestens drei Anwartschaften bei Wurfabnahmen bei einem erfahrenen Zuchtwart. Über diese Anwartschaften hat der Zuchtwartanwärter jeweils einen Bericht zu verfassen, der dem Hauptzuchtwart zu übermitteln ist.

b) Absolvierung einer praktischen Prüfung anlässlich einer Wurfabnahme, wobei der Zuchtwartanwärter die Wurfabnahme selbständig durchführt. Der betreuende Zuchtwart verfasst über diese Wurfabnahme einen Bericht, den er ebenfalls dem Hauptzuchtwart übermittelt.

c) Teilnahme an einem Grundkurs für Zuchtwartanwärter und Zuchtwarte des VDH Dortmund. Nach bestandener Prüfung schlägt der Zuchtausschuss dem Vorstand die Ernennung des Anwärters zum Zuchtwart vor. Die Ernennung zum Zuchtwart wird im Vereinsorgan des VND veröffentlicht. Die Zuchtwarte sind verpflichtet sich weiterzubilden und sollten an den vom VND angebotenen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Ein Zuchtwart darf einen Wurf nicht abnehmen, bei dem der Deckrüde im Besitz oder Eigentum dieses Zuchtwartes ist. Ebenso wenig darf er einen eigenen Wurf abnehmen.

 

Anlage 2

Beschaffenheit eines Zwingers
Das Merkblatt orientiert sich an den VDH-Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden und der Tierschutz-Hundeverordnung aus dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil 1 Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2001, an die jeder Hundehalter gebunden ist.

Die Haltung von Neufundländern und die Aufzucht von Welpen kann nur unter folgenden Bedingungen genehmigt werden.

Haltung im Wohnhaus und/oder Haltung im Hundehaus (umgebauten Garagen, Stallungen, Scheunen).
Bei beiden Haltungsarten muss sichergestellt sein, dass für die Aufzucht von Welpen, für die Mutterhündin und Welpen ein eigener Raum zur Verfügung steht, der einen direkten Zugang zu einem Freiauslauf von mindestens 200 Quadratmeter Größe, zuzüglich weitere 100 Quadratmeter pro Hund, hat. Ein Teil des Freiauslaufs muss Naturboden sein (Grasfläche, Kies). Für den anderen Teil sind Platten, Klinker oder Beton möglich. Die Umzäunung des Freiauslaufs muss so beschaffen sein, dass die Hunde sich nicht daran verletzen und sie nicht überwinden können. Den Hunden sollte die Möglichkeit gegeben werden, sich auch außerhalb des Raumes an einem trockenen Platz aufzuhalten. Ein überdachter Regen- und Sonnenschutz sollte vorhanden sein. Die gesamte Anlage darf sich nicht außerhalb der Sicht- und Hörweite des Züchters befinden. Der Raum, in dem die Mutterhündin mit ihren Welpen untergebracht ist, muss folgendermaßen beschaffen sein:

 

Die Bestimmungen des Merkblattes gelten auch für schon bestehende Zwinger.

 

Anlage 3

HD/ED-Merkblatt

Bestimmungen des VND über die Bekämpfung erblicher Defekte im Rahmen der Zuchtbestimmungen

  1. Hüftgelenksdysplasie (HD)

Die HD ist eine vererbliche Verformung der Hüftgelenke. Sie bedeutet daher eine Gefahr für die Rassehundezucht und kann für den betroffenen Hund zu einer Qual werden.

  1. Maßnahmen zur Bekämpfung der HD:

Alle Hunde sind vor der Zuchtverwendung - im Alter von mindestens 18 Monaten - bei einem mit dem nötigen Röntgenapparat ausgestatteten Tierarzt, dessen Wahl dem Eigentümer des Hundes überlassen bleibt, auf HD zu röntgen. Es wird darauf hingewiesen, dass das HD-Formblatt des VND zur HD-Röntgenuntersuchung zu verwenden ist. Dieses Formblatt kann vom Eigentümer des Hundes von der Geschäftsstelle angefordert werden.

  1. Hinweise zum HD-Röntgen

Die Röntgenaufnahmen müssen unbedingt mit gestreckten Hinterextremitäten am sedierten Tier vorgenommen werden. Die Röntgenbilder sind gemäß den FCI-Regeln für offizielle Hüftgelenksdysplasie-Untersuchungen zur Mindestidentifizierung mit folgenden Daten zu versehen:

    • Identifikationsnummer (Transponder-)
    • Geschlecht, Wurftag
    • Seitenmarkierung
    • Datum der Aufnahme und Name des Röntgentierarztes.

 

Die Kennzeichnung der Röntgenplatte muss so ausgeführt sein, dass sie weder entfernt noch abgeändert werden kann. Anstelle von Platten dürfen auch brauchbare, vom röntgenden Tierarzt beglaubigte Abzüge von Aufnahmen verwendet werden. Grundsätzlich sind die Röntgenaufnahmen vom röntgenden Tierarzt direkt an die Auswertungsstelle und die Ahnentafel vom Besitzer an die Zuchtbuchstelle zu senden. Die Auswertungsstelle stellt das Auswertungsergebnis fest. Die HD/ED- und ggf. OCD- Feststellungsbescheinigungen werden ebenfalls in das Formular eingetragen und an die Zuchtbuchstelle zurückgesandt. Diese bescheinigt das HD/ED- und ggf. das OCD- Ergebnis auf der Ahnentafel und sendet diese zusammen mit der Feststellungsbescheinigung per Nachnahme an den Eigentümer zurück. Sie zieht die verauslagten Kosten mit der Rücksendung der Unterlagen ein. Die Röntgenaufnahmen werden zentral bei der VND- Zuchtbuchstelle archiviert.

Folgende HD-Grade können sich nach Feststellung der „Zentralen Auswertungsstelle“ ergeben:
HD-A1 und HD-A2 = frei (kein Hinweis auf HD)
HD-B1 und HD-B2 = Verdacht (Übergangsform)
HD-C1 und HD-C2 = leicht
HD-D1 und HD-D2 = mittel
HD-E1 und HD-E2 = schwer

Im VND ist die Verpaarung von Hunden mit HD-frei, HD-Verdacht und HD-leicht zulässig, wobei Hunde mit HD-leicht nur mit Hunden HD-frei oder HD-Verdacht verpaart werden dürfen.

  1. Ellenbogendysplasie (ED)

    Gleichzeitig mit der HD-Röntgenaufnahme werden ebenfalls Röntgenaufnahmen in zwei Ebenen beider Ellenbogenbereiche angefertigt.
    0 = kein Hinweis auf ED
    GF = Grenzfall
    1 = geringe ED-Merkmale
    2 = mittelgradige ED
    3 = schwere ED

 

Die Untersuchung der Schultergelenke bzgl. OCD auf freiwilliger Basis ist möglich. Für OCD gilt die Bewertung:
kein Hinweis auf OCD bzw. Hinweis auf OCD

 

Neukirchen, 13. Dezember 2010