Der VND

Wir über uns
Der Vorstand
Richter
Regional-Gruppen
Satzung
Zuchtordnung
Mitgliedschaft
Vereinszeitung

 

Not

 

Welpe

 

Ausstellungskalender Deutschland (Showcalender)

 

 

 

FCI

VDH



Zuchtordnung des VND e.V.


Inhaltsverzeichnis


§ 1 Allgemeines

 

§ 2 Zuchtrecht

 

§ 3 Zuchtberatung

 

§ 4 Zuchtvoraussetzung

 

§ 5 Zwingernamen und Zwingernamenschutz

 

§ 6 Deckakt

 

§ 7 Wurfabnahmen und Welpenabgabe

 

§ 8 Zuchtbuch

 

§ 9 Ahnentafeln

 

§ 10 Zuchtausschuss

 

§ 11 Versäumnisse und Verstöße

 

§ 12 Inkrafttreten

 

§ 1  Allgemeines

 

 

§ 2  Zuchtrecht und Züchter

Die Zuchtordnung des VND soll den Züchtern nicht durch ein Übermaß an formellen Bestimmungen die Möglichkeit zu einer freien züchterischen Entfaltung nehmen. Kommerziellen Hundehändlern und –Züchtern ist die Zucht im VND nicht erlaubt.

  1. Züchter können nur Mitglieder oder Familienmitglieder werden, die die Gewähr für eine art- und wesensgerechte Aufzucht und Haltung der Neufundländer bieten und über die für eine Neufundländerzucht erforderlichen Anlagen verfügen, wobei die Vorgaben über die Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden in Zwingern und das Zwingermerkblatt des VND zu beachten sind. Züchter handeln im Rahmen der Zuchtbestimmungen des VND eigenverantwortlich.

 

  1. Erstzüchter sollten die Hilfe und Unterweisung durch erfahrene Züchter in Anspruch nehmen; entsprechende Kontakte werden vom regionalen Zuchtwart hergestellt. Der VND bietet für Züchter, Deckrüdenbesitzer und Zuchtinteressierte Seminare (Zuchttag) an. Die Regionalgruppenzuchtwarte bieten vor dem A-Wurf ein Seminar an. Über die Teilnahme wird ein Zertifikat ausgestellt, das vor Ausfertigung der Zwingerurkunde bei der Zuchtbuchstelle vorliegen muss. Eine Teilnahme zwischen dem A -  und dem C – Wurf an dem jährlich stattfindenden Zuchttag des VND ist verpflichtend. Die Genehmigung zur Zucht im VND setzt die Erteilung des Zwingerschutzes voraus und erst ab dem 3. Wurf (C-Wurf) wird den Erstzüchtern erlaubt, zwei Hündinnen gleichzeitig zu belegen.

 

  1. Die Züchter haben Anspruch auf Eintragung ihrer nach den Bestimmungen gezogenen Welpen in das Zuchtbuch/Register des VND, auf Ausfertigung der entsprechenden Ahnentafeln/Registrierbescheinigungen und auf Veröffentlichung ihrer  Deck- und Wurfmeldungen im Vereinsorgan sowie in den Internetseiten des VND.

 

  1. Züchter und Deckrüdenbesitzer sind aufgrund ihrer exponierten Stellung im Verein zu einem untadeligen Auftreten in der Öffentlichkeit und aufrichtigem Umgang mit Welpeninteressenten und Welpenkäufern sowie zu einer vorbildlichen Haltung und Pflege aller im Zwinger gehaltenen Hunde verpflichtet.

 

  1. Als Züchter gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit des Belegens.

 

  1. Das Vermieten einer Hündin zur Zucht ist beim Hauptzuchtwart 14 Tage vor dem beabsichtigten Deckakt schriftlich zu beantragen. Der Mietvertrag muss dem Hauptzuchtwart vorliegen. Die Hündin muss sich vom Deckzeitpunkt bis zur Wurfabnahme im unmittelbaren Einflussbereich des Mieters befinden. Hündinnen, die im Eigentum oder Besitz von Personen stehen, denen das Zuchtbuch und/oder das Register des VND gesperrt ist, dürfen nicht zur Zuchtmiete herangezogen werden.

 

  1. Bei Hündinnen, die sich im Doppelbesitz befinden, ist zwischen den Besitzern eine schriftliche Zuchtrechtabtretung zu vereinbaren, die dem Hauptzuchtwart zusammen mit der Zuchtmitteilung eingereicht werden muss.

 

  1. Nach Eigentumsübertragung einer belegten Hündin gilt der neue Eigentümer als Züchter.

 

 § 3  Zuchtberatung

Die Zuchtberatung ist gewährleistet durch Zuchtwarte und deren Schulung. Im Übrigen gilt die Zuchtwarteordnung des VND (siehe Anlage 1)

 

§ 4  Zuchtvoraussetzungen

1. Voraussetzungen

1.3.     Bekämpfung der Hüftgelenk-Dysplasie                                                                         

Die Zucht mit „HD schwer“ und „HD mittel“ ist verboten. Es gelten die             Bestimmungen des Merkblattes über HD-/ED-Röntgen des VND              (siehe Anlage 3).

 1.4.    Bekämpfung der ED

Im VND sind alle Zuchttiere auf ED röntgen und auswerten zu lassen. Es gelten die Bestimmungen des HD/ED-Merkblattes. Hunde mit ED–3 sind von der Zucht ausgeschlossen. Hunde, die mit ED-1 ausgewertet wurden, dürfen nur mit Partnern verpaart werden, die ED frei oder Grenzfall sind. Hunde, die mit ED-2 ausgewertet wurden, dürfen nur mit ED-frei verpaart werden. In diesem Fall muss ein Zusammenhang mit einem wissenschaftlich anerkannten Zuchtprogramm, das vom VDH genehmigt wurde, bestehen.

Bei Verwendung von ausländischen Deckrüden, die nicht auf ED untersucht sind, muss die Hündin ED frei oder ED Grenzfall sein.

Für alle Zuchttiere im VND muss ab dem Alter von 18 Monaten, spätestens vor der ersten Zuchtverwendung ein kardiologischer Untersuchungsbefund mittels Farbdoppler-Ultraschall bei der Zuchtbuchstelle vorliegen. Zuchttiere sind erneut untersuchen zu lassen, wenn bei ihrer Nachzucht eine Herzerkrankung auftritt. Hunde mit krankhaften Herzbefunden sind von der Zucht ausgeschlossen. Das Formblatt des VND für die kardiologische Untersuchung ist zu verwenden. Das Ergebnis der Untersuchung wird von der Zuchtbuchstelle in die Ahnentafel eingetragen.
Wird bei einem Hund eine zuchtausschließende Herzerkrankung festgestellt, kann der Hundehalter ein Obergutachten beantragen. Das Ergebnis des Obergutachtens ist verbindlich.
Der Hauptzuchtwart muss über das geplante Obergutachten informiert werden. Das Obergutachten muss an einer Universitätsklinik oder Hochschule mit kardiologischer Abteilung durchgeführt werden.

1.6.     Bekämpfung der Cystinurie

Bei ausländischen Deckrüden werden die Untersuchungsergebnisse für HD/ED,  Cystinurie und Herzuntersuchungen nur akzeptiert, wenn sie in einer von der FCI anerkannten Sprache und eine eindeutige Identifikation des Hundes vorliegen.

 

2. Grundlagen

2.1.      das Mindestzuchtalter von Rüden liegt bei 18 Monaten. Als Stichtag gilt der Tag des ersten Deckaktes des Rüden.

 

 

3.  Zuchtzulassung

 

             

 

 

 

Außerdem muss der Hund auf HD und ED mit den erforderlichen Ergebnissen gemäß HD/ED-Merkblatt geröntgt sein.

Nach Vorliegen aller Voraussetzungen für die Zuchtverwendung ist die Ahnentafel an die Zuchtbuchstelle, zwecks Bestätigung, durch einen Vermerk mit Stempel einzusenden. Die erste Zuchtverwendung ist erst nach erfolgter Bestätigung in der Ahnentafel gestattet.

Die Bestätigung zur Zuchtverwendung wird nur an Hunde vergeben, deren Besitzer, Mitbesitzer, Halter oder Mieter, Mitglied im VND sind.

Für die Bestätigun der Zuchtverwendung in der Ahnentafel wird eine Eintragungsgebühr fällig, deren Höhe der Vorstand festsetzt

3.7      Die Zuchtbuchstelle des VND führt eine Liste mit allen zur Zucht zugelassenen Hunden.

§ 5 Zwingernamen und Zwingerschutz

1. Bedeutung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 6 Deckakt und Wurf

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 7 Wurfabnahmen und Welpenabgabe

 

 

 

 

 

 

§ 8 Zuchtbuch

1.   Der Umfang der Daten für die Zuchtbücher, die Eintragungsvoraussetzungen und die Mindestanforderungen an den Inhalt der Ahnentafeln sind in der VDH-Zuchtordnung § 8 geregelt.

 

Eingetragen werden zumindest:

 

  

§ 9 Ahnentafeln

1.   Ahnentafeln werden für alle nach den Zuchtbestimmungen des VND gezogenen Welpen ausgestellt und weisen mindestens vier Generationen bei den Vorfahren auf. Ahnentafeln für Welpen aus nicht genehmigten oder nicht genehmigungsfähigen Paarungen (z.B. Zwingerunfälle) erhalten einen entsprechenden Vermerk; ggf. wird ein Zuchtverbot verhängt.

 

 

 

 

 

 

§ 10 Zuchtausschuss

1. Aufgaben

Dem Zuchtausschuss obliegt die Formulierung und Änderung der Zuchtbestimmungen. Dazu beobachtet er das Zuchtgeschehen und wertet die Zuchtergebnisse aus. Er entscheidet abschließend bei strittigen Zuchtfragen und ist berechtigt jederzeit Auflagen zu verhängen. Er tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr.

2. Besetzung

Der Zuchtausschuss besteht aus dem Hauptzuchtwart, dem Geschäftsführer, dem Zuchtbuchführer, dem Vorsitzenden des VND, jeweils einem von der Mitgliederversammlung der Regionalgruppen gewählten Zuchtwart, einem Richter, sowie zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Züchtern, die mindestens drei Würfe aufgezogen haben. Die Züchter werden für drei Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. Den Vorsitz führt der Hauptzuchtwart. Beschlüsse, die auch im schriftlichen Abstimmungsverfahren herbeigeführt werden können, werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Hauptzuchtwartes.

 

§ 11 Versäumnisse und Verstöße

1.   Bei Nichtbeachtung von Auflagen und Bestimmungen, bei offenen Rechnungen oder Beitragsschulden wird eine Zuchtsperre erteilt, deren Dauer der Vorstand festlegt.

2.   Bei Verstößen gegen die Zuchtbestimmungen kann der Vorstand auf Antrag des Zuchtausschusses Zuchtverbot verhängen. Bei schwerwiegenden Verstößen, insbesondere bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen, bei Wiederholung von Zuchtverstößen und bei Verhaltensweisen, die das Ansehen des VND schädigen, kann ein Zuchtverbot auf Dauer ausgesprochen werden. Schwerwiegende Verstöße gelten als Ausschlussgrund im Sinne der VND-Satzung und werden im „Forum“ veröffentlicht.

 

 

 

§ 12 Inkrafttreten

Die Zuchtordnung der vorstehenden Fassung wurde vom Zuchtausschuss am 28.10.2001 beschlossen und tritt am 15.11.2001 in Kraft.
Letzte Änderung der Zuchtordnung durch den Zuchtausschuss am 10.04.2010

 

 

geändert wurde § 5

geändert wurde § 4  - 3.1 bis 3.5

geändert wurde § 6 Punkt 1.1 und 1.2

 

 

Anlage 1

Zuchtwarteordnung
 
Das Amt eines Zuchtwartes des VND ist ein Ehrenamt. Der Zuchtwart repräsentiert den VND und hat somit eine verantwortungsvolle Aufgabe. Die Zuchtwarte werden nach vorheriger Empfehlung durch den Zuchtausschuss vom Vorstand ernannt und können von diesem auch wieder abberufen werden. Hierzu bedarf es keiner Begründung. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung auch nach bestandener Prüfung besteht nicht.
 
Das Amt endet durch:

Austritt aus dem VND oder Tod
Rücktritt, der in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten ist
durch Ausschluss aus dem VND
 
Aufgabenbereich
 
In den Aufgabenbereich der Zuchtwarte fällt die Beratung der Züchter und Mitglieder des VND, Zwingerabnahmen, Wurfabnahmen und Kontrolle der Einhaltung der Zuchtbestimmungen.

1. Zwingerabnahmen
 
Über Zwingerabnahmen ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen, der unverzüglich nach der Besichtigung an den Hauptzuchtwart geschickt werden muss und von diesem an die Zuchtbuchstelle und die Geschäftsstelle weitergeleitet wird. Der Zuchtwart hat zu kontrollieren, ob die VND-Bestimmungen über die Beschaffenheit eines Zwingers, die Bestimmungen des VDH und die gesetzlichen Bestimmungen der Hundehaltung eingehalten werden.

2. Wurfabnahmen
 
Bei Wurfabnahmen füllt der Zuchtwart jeweils die erforderlichen Formulare gewissenhaft aus. Diese werden zusammen mit der Original-Ahnentafel der Mutterhündin umgehend an die Zuchtbuchstelle geschickt. Eine Kopie des Wurfabnahmeberichtes schickt der Zuchtwart jeweils an die Geschäftsstelle und den Hauptzuchtwart. Mit der Zustellung der Ahnentafeln erhält der Züchter eine Kopie des Wurfabnahmeberichts. Den Welpenkäufern ist mit der Ahnentafel vom Züchter ebenfalls eine Kopie der Wurfabnahmeberichts  B auszuhändigen. Analog hierzu erhält der Deckrüdenbesitzer ebenfalls eine Kopie des Wurfabnahmeberichts. Der Zuchtwart überprüft die gewissenhafte Führung des VDH-Zwingerbuchs, das Impfbuch und gegebenenfalls das Vorliegen der veterinäramtlichen Genehmigung. Der Zuchtwart rechnet seine Fahrtkosten (0,25 €/km bei Zwingerabnahme, A-Wurfbesichtigung, Wurfabnahme) und Tagegeld mit dem Züchter direkt ab.  

Der Hauptzuchtwart entsendet die Zuchtwarte in Absprache mit dem Züchter zu den einzelnen Maßnahmen. Der Hauptzuchtwart kann auch, vor allem aus Gründen der Kostenersparnis, einen Zuchtwart aus einer anderen Regionalgruppe einsetzen.
Sollte ein Züchter einen Zuchtwart oder Zuchtwart-Anwärter ablehnen, so hat das in schriftlicher und begründeter Form an den Hauptzuchtwart zu geschehen.

3. Voraussetzungen

4. Bewerbung
 
Die Bewerbung für das Amt des Zuchtwartes ist in schriftlicher Form an den Hauptzuchtwart zu richten, der diese Bewerbung mit einer Stellungnahme versehen an den Zuchtausschuss weiterleitet. Dieser entscheidet dann über die Aufnahme als Zuchtwarteanwärter im VND. Ebenso wird verfahren bei der Übernahme von Zuchtwarten aus anderen VDH-Vereinen.
 
Die Ausbildung und Weiterbildung der Zuchtwarte obliegt insbesondere dem Hauptzuchtwart.

 
Die Ausbildung besteht aus folgenden Teilen:


a) Teilnahme an mindestens drei Anwartschaften bei Wurfabnahmen bei einem erfahrenen Zuchtwart. Über diese Anwartschaften hat der Zuchtwarteanwärter jeweils einen Bericht zu verfassen, der dem Hauptzuchtwart zu übermitteln ist.
 
b) Absolvierung einer praktischen Prüfung anlässlich einer Wurfabnahme, wobei der Zuchtwartanwärter die Wurfabnahme selbständig durchführt. Der betreuende Zuchtwart verfasst über diese Wurfabnahme einen Bericht, den er ebenfalls dem Hauptzuchtwart übermittelt.
 
c) Teilnahme an einem Grundkurs für Zuchtwarteanwärter und Zuchtwarte des VDH Dortmund.
 
Nach bestandener Prüfung schlägt der Zuchtausschuss dem Vorstand die Ernennung des Anwärters zum Zuchtwart vor. Die Ernennung zum Zuchtwart wird im Vereinsorgan des VND veröffentlicht.
 
Die Zuchtwarte sind verpflichtet, sich weiterzubilden und sollten an den vom VND angebotenen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.
 
Ein Zuchtwart darf einen Wurf nicht abnehmen, bei dem der Deckrüde im Besitz oder Eigentum dieses Zuchtwartes ist. Ebenso wenig darf er einen eigenen Wurf abnehmen.

Anlage 2

Beschaffenheit eines Zwingers

Das Merkblatt orientiert sich an den VDH-Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden und der Tierschutz-Hundeverordnung aus dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil 1 Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2001 , an die jeder Hundehalter gebunden ist.
 
Die Haltung von Neufundländern und die Aufzucht von Welpen kann nur unter folgenden Bedingungen genehmigt werden.

  1. Haltung im Wohnhaus
    und/oder
  2. Haltung im Hundehaus ( umgebauten Garagen, Stallungen, Scheunen)

Bei beiden Haltungsarten muss sichergestellt sein, dass für die Aufzucht von Welpen, für Mutterhündin und Welpen ein eigener Raum zur Verfügung steht, der einen direkten Zugang zu einem Freiauslauf von mindestens 200 Quadratmeter Größe, zuzüglich weitere 100 Quadratmeter pro Hund,  hat. Ein Teil des Freiauslaufs muss Naturboden sein (Grasfläche, Kies) für den anderen Teil sind Platten, Klinker oder Beton möglich. Die Umzäunung des Freiauslaufs muss so beschaffen sein, dass die Hunde sich nicht daran verletzen können und sie nicht überwinden können. Den Hunden sollte die Möglichkeit gegeben werden, sich auch außerhalb des Raumes an einem trockenen Platz aufzuhalten. Ein überdachter Regen- und Sonnenschutz sollte vorhanden sein. Die gesamte Anlage darf sich nicht außerhalb der Sicht- und Hörweite des Züchters befinden.

      Der Raum, in dem die Mutterhündin mit ihren Welpen untergebracht ist, muss     
folgendermaßen beschaffen sein:

Die Bestimmungen des Merkblattes gelten auch für schon bestehende Zwinger.

Anlage 3

 

HD/ED-Merkblatt

Bestimmungen des VND über die Bekämpfung erblicher Defekte im Rahmen der Zuchtbestimmungen

1.         Hüftgelenksdysplasie ( HD )
 
Die HD ist eine vererbliche Verformung der Hüftgelenke. Sie bedeutet daher eine Gefahr für die Rassehundezucht und kann für den betroffenen Hund zu einer Qual werden.

 

2.         Maßnahmen zur Bekämpfung der HD:

3.         Hinweise zum HD-Röntgen

Die Röntgenaufnahmen müssen unbedingt mit gestreckten Hinterextremitäten am  sedierten Tier vorgenommen werden. Die Röntgenbilder sind gemäß den FCI-Regeln für offizielle Hüftgelenksdysplasie-Untersuchungen zur  Mindestidentifizierung mit folgenden Daten zu versehen:

Die Kennzeichnung der Röntgenplatte muss so ausgeführt sein, dass sie weder entfernt noch abgeändert werden kann. Anstelle von Platten dürfen auch brauchbare, vom röntgenden Tierarzt beglaubigte Abzüge von Aufnahmen verwendet werden.
 

Grundsätzlich sind die Röntgenaufnahmen vom röntgenden Tierarzt direkt an die Auswertungsstelle und die Ahnentafel vom Besitzer an die Zuchtbuchstelle zu senden. Die Auswertungsstelle stellt das Auswertungsergebnis fest. Die HD/ED und ggf. OCD- Feststellungsbescheinigungen werden ebenfalls in das Formular eingetragen und an die Zuchtbuchstelle zurückgesandt. Diese bescheinigt das HD/ED und ggf. das OCD- Ergebnis auf der Ahnentafel und sendet diese zusammen mit der Feststellungsbescheinigung per Nachnahme an den Eigentümer zurück. Sie zieht die verauslagten Kosten mit der Rücksendung der Unterlagen ein. Die Röntgenaufnahmen werden zentral bei der VND- Zuchtbuchstelle archiviert

Folgende HD-Grade können sich nach Feststellung der „Zentralen     Auswertungsstelle“ ergeben:

HD-A1 und HD-A2 = frei ( kein Hinweis auf HD)
HD-B1 und HD-B2 = Verdacht (Übergangsform)
HD-C1 und HD-C2 = leicht
HD-D1 und HD-D2 = mittel
HD-E1 und HD-E2 = schwer
 
Im VND ist die Verpaarung von Hunden mit HD-frei, HD-Verdacht und HD-leicht zulässig, wobei Hunde mit HD-leicht nur mit Hunden HD-frei oder HD-Verdacht verpaart werden dürfen.


3. Ellenbogendysplasie (ED)
 
Gleichzeitig mit der HD-Röntgenaufnahme werden ebenfalls Röntgenaufnahmen in zwei Ebenen beider Ellenbogenbereiche angefertigt.
 
0 = kein Hinweis auf ED
GF = Grenzfall
1 = geringe ED-Merkmale
2 = mittelgradige ED
3 = schwere ED
 
Die Untersuchung der Schultergelenke bzgl. OCD auf freiwilliger Basis ist möglich.
 
Für OCD gilt die Bewertung: kein Hinweis auf OCD bzw. Hinweis auf OCD

 

Neukirchen,  10. April 2010